Verantwortlich ist der Verein. Ob ein Datenschutzbeauftragter nötig ist, richtet sich nach § 38 Abs. 1 BDSG — und ob Ehrenamtliche in die 20 Personen zählen, ist umstritten.
Die Zuständigkeit ist zuerst eine Vorstandsaufgabe: Er legt fest, wer welche Daten führen darf. Verantwortlicher im Sinne der Verordnung ist der Verein. Wer ihn vertritt und wer wofür einsteht, ist Vereinsrecht — und das ist hier bewusst nicht Thema.
§ 38 Abs. 1 S. 1 BDSG verlangt einen Datenschutzbeauftragten, wenn „in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt" sind. Diese Zahl steht nicht in der DSGVO, sie ist deutsches Recht.
Ob ehrenamtlich Tätige in diese 20 Personen zählen, ist umstritten, und wir entscheiden das hier nicht. Der Kurs nennt den Wortlaut und sagt: Das entscheidet der Vorstand im Einzelfall, wenn nötig mit Beratung. Wer Ihnen hier eine einfache Antwort verkauft, hat die Streitfrage überlesen.
Unabhängig von der Zahl gilt Satz 2: Bei Verarbeitungen, die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern, ist ein Datenschutzbeauftragter ohne Rücksicht auf die Personenzahl zu benennen.
Die Pflicht zur Benennung folgt aus Art. 37 DSGVO, ergänzt durch § 38 BDSG. Art. 37 liegt in der Liste des Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO („Artikel 25 bis 39") — Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 2:07 und ist Teil des Kurses Datenschutz für Vereine und Ehrenamtliche. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 25.10.2026