Art. 6 Abs. 1 DSGVO nennt sechs Erlaubnisse, eine genügt. Für die laufende Mitgliederverwaltung braucht es in der Regel keine Einwilligung — welche Erlaubnis der Verein heranzieht, legt der Vorstand fest.
Das ist die wichtigste Entlastung des Kurses: Für Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beitrag und Abteilung braucht niemand ein Formular. Welche der sechs Erlaubnisse das trägt, ist eine vereinsrechtliche Vorfrage — der Vorstand legt sie fest und hält sie schriftlich. Diese Seite entscheidet sie nicht.
Lit. f kommt dort in Betracht, wo berechtigte Interessen bestehen — und verlangt eine Abwägung, bei der die Interessen der Mitglieder nicht überwiegen dürfen. Ob diese Erlaubnis in einem bestimmten Fall greift, entscheidet der Vorstand. Der Wortlaut nennt Kinder ausdrücklich; darauf stützt der Kurs seine Aussage, dass bei Kindern strenger abzuwägen ist.
Eine Einwilligung ist dort nötig, wo die Daten den Vereinszweck verlassen: Veröffentlichung, Weitergabe an Sponsoren, Fotos im Netz. Sie muss freiwillig sein — eine Einwilligung als Bedingung für die Mitgliedschaft ist keine.
Eine Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage verletzt Art. 6 und fällt nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. In Deutschland ist die fehlende Rechtsgrundlage der häufigste geahndete Verstoß.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 3:03 und ist Teil des Kurses Datenschutz für Vereine und Ehrenamtliche. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 25.10.2026