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Lernblock · 3:03

Ohne Erlaubnis geht nichts — welche im Verein trägt

Art. 6 Abs. 1 DSGVO nennt sechs Erlaubnisse, eine genügt. Für die laufende Mitgliederverwaltung braucht es in der Regel keine Einwilligung — welche Erlaubnis der Verein heranzieht, legt der Vorstand fest.

Warum das wichtig ist

Das ist die wichtigste Entlastung des Kurses: Für Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beitrag und Abteilung braucht niemand ein Formular. Welche der sechs Erlaubnisse das trägt, ist eine vereinsrechtliche Vorfrage — der Vorstand legt sie fest und hält sie schriftlich. Diese Seite entscheidet sie nicht.

Lit. f kommt dort in Betracht, wo berechtigte Interessen bestehen — und verlangt eine Abwägung, bei der die Interessen der Mitglieder nicht überwiegen dürfen. Ob diese Erlaubnis in einem bestimmten Fall greift, entscheidet der Vorstand. Der Wortlaut nennt Kinder ausdrücklich; darauf stützt der Kurs seine Aussage, dass bei Kindern strenger abzuwägen ist.

Eine Einwilligung ist dort nötig, wo die Daten den Vereinszweck verlassen: Veröffentlichung, Weitergabe an Sponsoren, Fotos im Netz. Sie muss freiwillig sein — eine Einwilligung als Bedingung für die Mitgliedschaft ist keine.

Was das Gesetz sagt

Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
„die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;"
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
„die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt."
Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
„Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;"

So macht man es richtig

  1. Für die laufende Mitgliederverwaltung in der Regel keine Einwilligung einsammeln.
  2. Im Vorstand festlegen und aufschreiben, welche der sechs Erlaubnisse herangezogen wird.
  3. Eine Einwilligung nur dort verlangen, wo kein anderer Grund trägt.
  4. Einwilligungen freiwillig halten und den Widerruf ermöglichen.
  5. Bei Kindern besonders zurückhaltend abwägen — der Wortlaut nennt sie eigens.

Was bei Missachtung droht

Eine Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage verletzt Art. 6 und fällt nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. In Deutschland ist die fehlende Rechtsgrundlage der häufigste geahndete Verstoß.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 3:03 und ist Teil des Kurses Datenschutz für Vereine und Ehrenamtliche. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.

Stand: 25.10.2026