Es gibt keinen Verein, in dem nie etwas schiefgeht. Entscheidend ist nicht, ob ein Fehler passiert, sondern wie schnell er im Vorstand ankommt — dort läuft die Frist.
Die verlorene Mitgliederliste, die Mail an den falschen Empfänger, der gestohlene Laptop des Schriftführers: alles davon ist eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung.
Die Meldepflicht trifft den Verein, nicht die Person, die den Fehler gemacht hat. Wer meldet, erfüllt eine Pflicht — er zeigt sich nicht an.
Deshalb braucht der Verein einen bekannten Weg: Wer ruft wen an? Dieser Weg muss vor dem Ernstfall stehen, nicht während.
Eine unterlassene oder verspätete Meldung verletzt Art. 33 DSGVO und fällt nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent. Die Pflicht trifft den Verein, nicht das einzelne Mitglied.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 1:31 und ist Teil des Kurses Datenschutz für Vereine und Ehrenamtliche. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 25.10.2026