Verantwortlich ist der Verein, nicht die Person, die die Liste führt. Die Verordnung fragt nicht nach Bezahlung, sondern nach Verarbeitung — und eine Mitgliederliste ist Verarbeitung.
Der häufigste Irrtum im Ehrenamt ist, dass Datenschutz eine Sache für Firmen sei. Die Verordnung kennt diese Unterscheidung nicht. Sobald ein Verein Namen führt, gilt sie.
Die zweite Entlastung ist genauso wichtig: Verantwortlich ist der Verein als juristische Person. Wer die Liste pflegt, handelt für den Verein — nach Art. 29 DSGVO ausschließlich auf seine Weisung.
Daraus folgt eine Aufgabe für den Vorstand: Er muss sagen, was gilt. Wo nichts gesagt ist, entscheidet jeder selbst, und genau dort entstehen die Vorfälle.
Art. 29 steht in der Liste des Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO („Artikel 25 bis 39") — Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 bleiben daneben bestehen.
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Im Video: Dieser Lernblock ist das erste Kapitel des Kurses Datenschutz für Vereine und Ehrenamtliche und kostenlos — Sie brauchen dafür kein Konto.
Stand: 25.10.2026