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Lernblock · 2:55

Datenschutz im Verein: wer verantwortlich ist

Verantwortlich ist der Verein, nicht die Person, die die Liste führt. Die Verordnung fragt nicht nach Bezahlung, sondern nach Verarbeitung — und eine Mitgliederliste ist Verarbeitung.

Warum das wichtig ist

Der häufigste Irrtum im Ehrenamt ist, dass Datenschutz eine Sache für Firmen sei. Die Verordnung kennt diese Unterscheidung nicht. Sobald ein Verein Namen führt, gilt sie.

Die zweite Entlastung ist genauso wichtig: Verantwortlich ist der Verein als juristische Person. Wer die Liste pflegt, handelt für den Verein — nach Art. 29 DSGVO ausschließlich auf seine Weisung.

Daraus folgt eine Aufgabe für den Vorstand: Er muss sagen, was gilt. Wo nichts gesagt ist, entscheidet jeder selbst, und genau dort entstehen die Vorfälle.

Was das Gesetz sagt

Art. 29 DSGVO
„Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind."

So macht man es richtig

  1. Im Vorstand festhalten, wer welche Daten führen darf.
  2. Ehrenamtliche auf Weisung arbeiten lassen, nicht nach eigenem Ermessen.
  3. Bei Zweifeln den Vorstand fragen, nicht selbst entscheiden.

Was bei Missachtung droht

Art. 29 steht in der Liste des Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO („Artikel 25 bis 39") — Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 bleiben daneben bestehen.

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Im Video: Dieser Lernblock ist das erste Kapitel des Kurses Datenschutz für Vereine und Ehrenamtliche und kostenlos — Sie brauchen dafür kein Konto.

Stand: 25.10.2026