Ratgeber  ›  Künstliche Intelligenz im Betrieb

KI im Betrieb: Datenschutz und die neue Schulungspflicht

Seit Februar 2025 verlangt die EU-KI-Verordnung von jedem Betrieb, der KI einsetzt, ausreichende KI-Kompetenz seines Personals. Dazu kommt die alte Frage, was man überhaupt in ein KI-Werkzeug eingeben darf. Acht Fragen dazu.

Dürfen meine Mitarbeiter ChatGPT und ähnliche Werkzeuge nutzen?

Ja, wenn Sie es geregelt haben — und nein, solange Sie es nicht geregelt haben. Ein Verbot per DSGVO gibt es nicht. Aber jede Eingabe in ein KI-Werkzeug, die personenbezogene Daten enthält, ist eine Verarbeitung und braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, einen Vertrag mit dem Anbieter nach Art. 28 und, bei Anbietern außerhalb der EU, eine Grundlage für die Übermittlung nach Art. 44 ff. Ohne diese drei Dinge ist die Nutzung mit Kundendaten rechtswidrig, auch wenn sie praktisch ist.

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Was verlangt die KI-Schulungspflicht aus Art. 4 EU-KI-Verordnung?

Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, Maßnahmen zu ergreifen, damit ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag KI-Systeme betreiben oder nutzen, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Die Vorschrift gilt seit dem 2. Februar 2025. „Betreiber“ ist jedes Unternehmen, das ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich einsetzt — also auch der Handwerksbetrieb, der ein Textwerkzeug für Angebote nutzt.

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Darf ich Kundendaten in ein KI-Werkzeug eingeben?

Nur mit Rechtsgrundlage, Vertrag und geregelter Übermittlung — und in der Praxis fast nie, wenn es sich vermeiden lässt. Die Eingabe ist eine Übermittlung an den Anbieter und damit eine Verarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Sie braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6, einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 und bei Anbietern außerhalb der EU eine Grundlage nach Art. 44 ff. Bei besonderen Datenkategorien nach Art. 9 — Gesundheit, Herkunft, Religion, Gewerkschaft — kommt die zusätzliche Hürde des Art. 9 Abs. 2 dazu, die im betrieblichen Alltag kaum zu überwinden ist.

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Was passiert mit dem, was ich in ein KI-Werkzeug eingebe?

Es wird übertragen, verarbeitet und je nach Anbieter und Tarif gespeichert — und möglicherweise zur Verbesserung der Modelle verwendet. Das ist der entscheidende Unterschied zu einem Textverarbeitungsprogramm auf dem eigenen Rechner: Die Eingabe verlässt das Haus. Wohin sie geht, wie lange sie bleibt und wer sie sehen kann, steht in den Bedingungen und im Auftragsverarbeitungsvertrag des jeweiligen Anbieters — und unterscheidet sich zwischen kostenlosem Zugang, Geschäftstarif und Unternehmensvertrag erheblich.

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Brauchen wir eine schriftliche KI-Richtlinie?

Vorgeschrieben ist kein Dokument mit diesem Namen — aber Sie brauchen etwas Schriftliches, um Art. 4 der KI-Verordnung und die Nachweispflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO zu erfüllen. Eine Richtlinie ist dafür der einfachste Weg, und sie darf kurz sein: Eine Seite, die gelesen wird, ist mehr wert als zwölf Seiten in einem Ordner.

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Reicht unsere DSGVO-Schulung für die KI-Pflicht aus?

Nur, wenn sie KI tatsächlich behandelt — die beiden Pflichten haben verschiedene Rechtsgrundlagen und verschiedene Inhalte. Die Datenschutzschulung folgt aus der DSGVO und erklärt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die KI-Kompetenz folgt aus Art. 4 der KI-Verordnung und erklärt den Umgang mit KI-Systemen — einschließlich der Fälle, in denen keine personenbezogenen Daten im Spiel sind.

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Müssen wir KI-erzeugte Inhalte kennzeichnen?

In bestimmten Fällen ja, pauschal nein. Die KI-Verordnung regelt die Transparenz in Art. 50. Dort trifft es vor allem drei Konstellationen: Systeme, die unmittelbar mit Menschen interagieren, müssen erkennbar machen, dass es sich um KI handelt — der Chatbot auf Ihrer Website also. Wer Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder verändert, die echten Personen, Orten oder Ereignissen zum Verwechseln ähneln, muss das offenlegen. Und wer Texte veröffentlicht, die KI-erzeugt sind und über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, muss ebenfalls kennzeichnen.

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Welche KI-Werkzeuge sind datenschutzrechtlich unbedenklich?

Keines ist es pauschal — unbedenklich wird ein Werkzeug durch die Art, wie Sie es einsetzen, und durch den Vertrag, den Sie haben. Entscheidend sind fünf Fragen, und sie gelten für jeden Anbieter gleich: Gibt es einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO? Wo werden die Daten verarbeitet, und wenn außerhalb der EU, auf welcher Grundlage nach Art. 44 ff.? Werden Eingaben zum Training verwendet, und lässt sich das ausschließen? Wie lange werden Eingaben gespeichert? Und: Wer im Unternehmen des Anbieters kann sie sehen?

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