Nur, wenn sie KI tatsächlich behandelt — die beiden Pflichten haben verschiedene Rechtsgrundlagen und verschiedene Inhalte. Die Datenschutzschulung folgt aus der DSGVO und erklärt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die KI-Kompetenz folgt aus Art. 4 der KI-Verordnung und erklärt den Umgang mit KI-Systemen — einschließlich der Fälle, in denen keine personenbezogenen Daten im Spiel sind.
Praktisch lassen sie sich gut zusammenlegen, und das ist auch der sinnvolle Weg: Die Beschäftigten erleben beide Themen im gleichen Arbeitsablauf. Ein Modul zu KI innerhalb der Datenschutzschulung erfüllt beide Pflichten, wenn es die vier Kernpunkte abdeckt — Funktionsweise und Fehleranfälligkeit, Umgang mit der Eingabe, die betrieblichen Verbote, und die Pflicht zur Prüfung des Ergebnisses.
Zwei Dinge müssen Sie dann aber trennen können. Erstens die Dokumentation: Im Nachweis sollte erkennbar sein, dass KI behandelt wurde, nicht nur „Datenschutz“. Ein Inhaltsverzeichnis mit einem Punkt „Künstliche Intelligenz“ ist dafür ausreichend und aussagekräftig. Zweitens die Zielgruppen: Wer ein KI-System einrichtet, auswählt oder auswertet, braucht mehr als die Belegschaft.
Was nicht genügt: ein Satz in der Datenschutzschulung, dass KI „mit Vorsicht zu verwenden“ sei. Das ist keine Kompetenzvermittlung, sondern eine Warnung. Art. 4 verlangt, dass die Beschäftigten verstehen, womit sie arbeiten — nicht, dass sie sich davor fürchten.
Fundstelle: Art. 5 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 DSGVO; Art. 4 Verordnung (EU) 2024/1689