Müssen wir KI-erzeugte Inhalte kennzeichnen?

In bestimmten Fällen ja, pauschal nein. Die KI-Verordnung regelt die Transparenz in Art. 50. Dort trifft es vor allem drei Konstellationen: Systeme, die unmittelbar mit Menschen interagieren, müssen erkennbar machen, dass es sich um KI handelt — der Chatbot auf Ihrer Website also. Wer Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder verändert, die echten Personen, Orten oder Ereignissen zum Verwechseln ähneln, muss das offenlegen. Und wer Texte veröffentlicht, die KI-erzeugt sind und über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, muss ebenfalls kennzeichnen.

Für den betrieblichen Alltag heißt das: Ein mit KI formuliertes Angebot, eine überarbeitete Mail oder ein Produkttext brauchen keinen Hinweis. Der Chatbot im Kundendienst braucht einen. Eine erzeugte Stimme in einer Telefonansage braucht einen. Ein Werbebild, das eine reale Situation vortäuscht, braucht einen — und ist daneben eine Frage des Wettbewerbsrechts.

Unabhängig von der Pflicht lohnt eine Hausregel zur internen Kennzeichnung. Wenn in einem Dokument steht, dass eine Passage maschinell erzeugt und noch nicht geprüft ist, dann weiß die nächste Person, dass sie nachsehen muss. Ohne diesen Hinweis wandern unbemerkt unbestätigte Zahlen und erfundene Fundstellen in Angebote und Berichte.

Beachten Sie zudem, dass die Kennzeichnung nicht die Verantwortung verschiebt. Ein Hinweis „KI-generiert“ unter einem falschen Text macht den Text nicht richtig und entschuldigt nichts. Verantwortlich bleibt, wer veröffentlicht.

Faustregel Chatbot, erzeugte Stimmen und täuschend echte Bilder kennzeichnen. Ein mit KI formuliertes Angebot nicht.

Fundstelle: Art. 50 Verordnung (EU) 2024/1689