Dazu die Prüfung und, nach Bestehen, das persönliche Zertifikat.
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6 Lernblöcke · 28 Minuten · Prüfung und Zertifikat
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Die EU-KI-Verordnung hat einen eigenen Artikel zur KI-Kompetenz, und er gilt seit dem 2. Februar 2025 — deutlich früher als der größte Teil der Verordnung. Verpflichtet sind Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4, wer ein KI-System „in eigener Verantwortung verwendet" — also jeder Betrieb, der ein KI-Werkzeug einsetzt.
Und jetzt die Stelle, bei der fast der ganze Markt falsch liegt. Artikel 4 wurde zum 27. Juli 2026 durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 neu gefasst. Aus „nach besten Kräften sicherstellen, dass … über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen" wurde „Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz … zu unterstützen". Dazu ein neuer Satz 2: Die Verpflichtung verpflichtet nicht, „für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren".
Aus einer Ergebnispflicht ist damit eine Bemühenspflicht geworden. Für Ihren Betrieb ist das die bessere Nachricht: Geschuldet ist eine dokumentierte Maßnahme, kein nachgewiesenes Kompetenzniveau. Genau das ist dieser Kurs.
Er klammert drei Gebiete aus: das Urheberrecht an KI-Ergebnissen, die Mitbestimmung des Betriebsrats und die Haftung für Schäden. Alle drei sind eigene Rechtsgebiete.
Für Artikel 4 sieht die KI-Verordnung kein eigenes Bußgeld vor. Art. 99 KI-VO kennt drei Rahmen, und alle drei haben abschließende Anwendungsbereiche: Abs. 3 gilt nur für die verbotenen Praktiken des Art. 5, Abs. 4 für eine abschließende Liste von Bestimmungen, Abs. 5 für falsche Auskünfte. Artikel 4 steht in keinem dieser Rahmen.
Die verbreitete Werbeaussage „bis zu 35 Millionen Euro Bußgeld, wenn Sie Ihre Mitarbeiter nicht KI-schulen" ist damit falsch. Wir sagen das so deutlich, weil wir es nachgelesen haben.
Was wirklich sanktioniert ist: Die Missachtung der verbotenen Praktiken nach Art. 5 liegt bei bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 3). Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 und die Betreiberpflichten des Art. 26 liegen bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent (Art. 99 Abs. 4 lit. e und g). Für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Abs. 6 jeweils der niedrigere der beiden Beträge.
Art. 99 Abs. 1 verlangt von den Mitgliedstaaten allerdings Sanktionen „bei jeglichem Verstoß gegen diese Verordnung". Was dort gilt, ist nationales Recht und steht noch nicht fest. Der tragfähige Grund für diesen Kurs ist deshalb ein anderer: Wer die Regeln kennt, tappt nicht in ein Verbot, das sieben Prozent kostet.
Stand: 11.10.2026