Die Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO verboten — mit einer einzigen, engen Ausnahme für medizinische Gründe oder Sicherheitsgründe. Stimmung im Team messen ist keines von beidem.
Dieses Verbot ist das für Arbeitgeber folgenreichste der ganzen Verordnung, und es gilt seit dem 2. Februar 2025. Es trifft die Kamera, die aus Gesichtern Stress abliest, und die Software, die aus der Telefonstimme Gereiztheit ableitet.
Verboten ist bereits die Verwendung — nicht erst der dauerhafte Einsatz. Ein Testlauf oder ein Pilotprojekt ist also ebenfalls erfasst. Und weil es ein Verbot ist, hilft weder Anonymisierung noch Information der Betroffenen.
Dazu kommen drei weitere Verbote mit Arbeitsbezug: die biometrische Kategorisierung nach geschützten Merkmalen (lit. g), die soziale Bewertung von Menschen (lit. c) und die unterschwellige oder täuschende Beeinflussung (lit. a und b).
Die Missachtung der Verbote des Art. 5 ist der einzige Fall, für den die KI-Verordnung den höchsten Rahmen vorsieht: nach Art. 99 Abs. 3 bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Abs. 6 der niedrigere der beiden Beträge.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 5:20 und ist Teil des Kurses KI-Kompetenz nach der EU-KI-Verordnung.
Stand: 11.10.2026