Jede Eingabe in ein KI-Werkzeug ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten, sobald ein Mensch darin vorkommt. Deshalb gilt: nur freigegebene Werkzeuge, keine Kundendaten ohne Freigabe, jedes Ergebnis prüfen — und bei Entscheidungen über Menschen entscheidet ein Mensch.
Dieser Teil steht nicht in der KI-Verordnung, sondern in der Datenschutz-Grundverordnung — und er ist der Teil, der im Alltag am häufigsten schiefgeht. Art. 4 Nr. 2 DSGVO zählt das Erheben, das Speichern und die Verwendung ausdrücklich als Verarbeitung auf. Ein eingefügter Absatz mit einem Namen genügt.
Hinter dem Werkzeug steht ein fremdes Haus mit fremden Rechnern. Verarbeitet es Daten im Auftrag, verlangt Art. 28 Abs. 3 DSGVO einen Vertrag. Bei einem selbst gefundenen Werkzeug gibt es den nicht — das ist der Grund für freigegebene Werkzeuge, nicht Bürokratie.
Und bei Entscheidungen über Menschen gibt Art. 22 Abs. 1 DSGVO jedem das Recht, nicht einer ausschließlich automatisierten Entscheidung unterworfen zu werden. Wer den Vorschlag der Maschine nur abnickt, entscheidet nicht.
Hier greift die Datenschutz-Grundverordnung, nicht die KI-Verordnung. Eine Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage verletzt Art. 6 und fällt nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. Eine Auftragsverarbeitung ohne Vertrag verletzt Art. 28 und fällt nach Art. 83 Abs. 4 lit. a in den Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent. Die fehlende Rechtsgrundlage ist in Deutschland der häufigste geahndete Verstoß: 104 von 218 Fällen (CMS GDPR Enforcement Tracker, abgerufen 11.10.2026).
Im Video: Dieser Lernblock dauert 5:10 und ist Teil des Kurses KI-Kompetenz nach der EU-KI-Verordnung.
Stand: 11.10.2026