Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO, wer ein KI-System „in eigener Verantwortung verwendet". Wer ein KI-Werkzeug einkauft und im Betrieb einsetzt, ist damit Betreiber — die Pflicht trifft den Betrieb, nicht den einzelnen Beschäftigten.
Die Unterscheidung entscheidet, welche Pflichten greifen. Anbieter ist nur, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Einkaufen und Benutzen macht zum Betreiber — und Betreiberpflichten sind deutlich schlanker.
Ausdrücklich ausgenommen ist die rein private Nutzung. Sobald ein Werkzeug für die Arbeit benutzt wird, ist es keine persönliche Tätigkeit mehr, und die Verantwortung liegt beim Betrieb.
Daraus folgt eine Entlastung für Beschäftigte: Artikel 4 verpflichtet den Betrieb, nicht Sie. Sie sind diejenige Person, die unterstützt werden soll. Was Sie eingeben, gibt allerdings der Betrieb ein — Sie handeln für ihn.
Die Rolle selbst ist nicht sanktioniert, sie entscheidet aber darüber, welche Pflichten greifen. Betreiberpflichten für Hochrisiko-Systeme nach Art. 26 fallen nach Art. 99 Abs. 4 lit. e in den Rahmen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent — sie gelten allerdings erst ab dem 2. Dezember 2027.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 4:40 und ist Teil des Kurses KI-Kompetenz nach der EU-KI-Verordnung.
Stand: 11.10.2026