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Lernblock · 5:30

Was Artikel 4 der KI-Verordnung wirklich verlangt

Artikel 4 verlangt von Anbietern und Betreibern, Maßnahmen zu ergreifen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals unterstützen. Ein bestimmtes Niveau muss ausdrücklich niemand garantieren — das steht seit dem 27. Juli 2026 wörtlich im Gesetz.

Warum das wichtig ist

Der Unterschied ist kein Wortspiel. In der ursprünglichen Fassung von 2024 war von „nach besten Kräften sicherstellen, dass … über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen" die Rede — eine Ergebnispflicht. Seit der Neufassung durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 ist es eine Bemühenspflicht mit ausdrücklicher Entlastung.

Für den Betrieb heißt das: Was zählt, ist die Maßnahme und ihr Nachweis — nicht eine Prüfung, die ein bestimmtes Können belegt. Und der Maßstab ist beweglich: Der Wortlaut nennt technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung und den Einsatzkontext.

Nicht vorgeschrieben ist dagegen eine Form: kein Video, keine Stundenzahl, kein Zertifikat, keine Wiederholungsfrist. Nichts davon steht in Artikel 4.

Was das Gesetz sagt

Art. 4 Abs. 1 S. 1 KI-VO (Fassung ab 27.07.2026)
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, … zu berücksichtigen sind."
Art. 4 Abs. 1 S. 2 KI-VO
„Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren."
Art. 113 Abs. 2 lit. a KI-VO
„Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025"

So macht man es richtig

  1. Die Maßnahme durchführen und dokumentieren — Datum, Teilnehmer, Inhalt. Das ist der Nachweis.
  2. Den Umfang am Einsatzkontext ausrichten: Wer nur gelegentlich ein Textwerkzeug nutzt, braucht weniger als wer mit KI entwickelt.
  3. Keine Fassung von Artikel 4 verwenden, die vor dem 27. Juli 2026 gedruckt wurde.

Was bei Missachtung droht

Für Artikel 4 gibt es keinen Bußgeldrahmen. Art. 99 Abs. 3 betrifft nur Art. 5, Abs. 4 enthält eine abschließende Liste ohne Art. 4, Abs. 5 betrifft falsche Auskünfte. Art. 99 Abs. 1 verlangt von den Mitgliedstaaten Sanktionen „bei jeglichem Verstoß" — was dort gilt, ist nationales Recht.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 5:30 und ist Teil des Kurses KI-Kompetenz nach der EU-KI-Verordnung.

Stand: 11.10.2026