Artikel 4 verlangt von Anbietern und Betreibern, Maßnahmen zu ergreifen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals unterstützen. Ein bestimmtes Niveau muss ausdrücklich niemand garantieren — das steht seit dem 27. Juli 2026 wörtlich im Gesetz.
Der Unterschied ist kein Wortspiel. In der ursprünglichen Fassung von 2024 war von „nach besten Kräften sicherstellen, dass … über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen" die Rede — eine Ergebnispflicht. Seit der Neufassung durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 ist es eine Bemühenspflicht mit ausdrücklicher Entlastung.
Für den Betrieb heißt das: Was zählt, ist die Maßnahme und ihr Nachweis — nicht eine Prüfung, die ein bestimmtes Können belegt. Und der Maßstab ist beweglich: Der Wortlaut nennt technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung und den Einsatzkontext.
Nicht vorgeschrieben ist dagegen eine Form: kein Video, keine Stundenzahl, kein Zertifikat, keine Wiederholungsfrist. Nichts davon steht in Artikel 4.
Für Artikel 4 gibt es keinen Bußgeldrahmen. Art. 99 Abs. 3 betrifft nur Art. 5, Abs. 4 enthält eine abschließende Liste ohne Art. 4, Abs. 5 betrifft falsche Auskünfte. Art. 99 Abs. 1 verlangt von den Mitgliedstaaten Sanktionen „bei jeglichem Verstoß" — was dort gilt, ist nationales Recht.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 5:30 und ist Teil des Kurses KI-Kompetenz nach der EU-KI-Verordnung.
Stand: 11.10.2026