In Logistik, Produktion, Bau, Reinigung, Gastronomie und Pflege arbeiten Menschen aus vielen Ländern — und eine Unterweisung, die niemand versteht, erfüllt ihren Zweck nicht. Sieben Fragen zu einem Thema, zu dem die DSGVO selbst nichts sagt.
In einer Sprache, die der Beschäftigte versteht. Die DSGVO schreibt keine Sprache vor — aber sie verlangt in Art. 32 Abs. 4, dass Sie sicherstellen, dass Ihre Beschäftigten personenbezogene Daten nur auf Ihre Anweisung verarbeiten. Eine Unterweisung in einer Sprache, die jemand nicht beherrscht, stellt nichts sicher. Sie erzeugt ein Dokument, aber keine Kenntnis — und die Kenntnis ist der gesetzliche Zweck.
Ausführlich lesen →Nein — und das ist der Punkt, an dem viele Schulungsnachweise in einer Prüfung ihren Wert verlieren. Wenn in Ihrer Teilnehmerliste zwanzig Namen stehen, von denen acht Personen nach Ihren eigenen Personalunterlagen kaum Deutsch sprechen, dann belegt die Liste nicht, dass diese acht unterwiesen wurden. Sie belegt, dass sie teilgenommen haben. Das ist nicht dasselbe, und der Unterschied fällt genau dann auf, wenn einer dieser acht in einen Vorfall verwickelt ist.
Ausführlich lesen →Sie sind besser als nichts, aber sie sind nicht gleichwertig — und bei einem Teil der Belegschaft wirken sie gar nicht. Untertitel verlangen zwei Dinge gleichzeitig: ausreichendes Lesetempo in der eigenen Sprache und die Fähigkeit, Bild und Text parallel zu verarbeiten. Beides ist in Branchen mit hohem Anteil angelernter Tätigkeiten nicht selbstverständlich. Wer in seiner Muttersprache nur langsam liest, verliert bei einem Fachvortrag mit Untertiteln den Anschluss.
Ausführlich lesen →Indem im Nachweis steht, in welcher Sprache sie erfolgt ist. Das ist der ganze Unterschied zu einem gewöhnlichen Teilnahmenachweis — und er wird fast immer vergessen. Ein Dokument, das nur Namen, Datum und Thema nennt, lässt offen, ob die Person verstanden hat, was sie gehört hat. Ein Dokument, auf dem „Unterweisung in polnischer Sprache“ steht, schließt diese Lücke.
Ausführlich lesen →Am besten in beiden: in der Sprache der Unterweisung und auf Deutsch. Vorgeschrieben ist das nicht — es gibt keine Formvorschrift für Schulungsnachweise. Aber die zwei Adressaten des Dokuments sind verschieden. Der Beschäftigte soll verstehen, was er in der Hand hält. Ihre Personalakte und eine prüfende Behörde brauchen es ohne Übersetzung lesbar.
Ausführlich lesen →Bei einer vernünftig gebauten Online-Schulung nicht. Die Sprache ist eine Eigenschaft des Teilnehmers, nicht des Produkts: Jeder Beschäftigte wählt beim ersten Anmelden seine Sprache, und von da an laufen Kapitel, Lernkontrolle und Nachweis in dieser Sprache. Für Sie als Arbeitgeber bleibt es eine Bestellung, ein Verteilweg und eine Übersicht.
Ausführlich lesen →Sie arbeiten mit Ihren Daten, also müssen sie unterwiesen sein — und wer das tut, sollten Sie vertraglich festlegen, nicht hoffen. Rechtlich ist der Verleiher der Arbeitgeber, aber Sie sind der Verantwortliche für die Daten, die in Ihrem Betrieb verarbeitet werden (Art. 4 Nr. 7, Art. 24 DSGVO). Die Pflicht, sicherzustellen, dass nur auf Anweisung verarbeitet wird, bleibt bei Ihnen.
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