Reicht eine deutsche Schulung für Mitarbeiter, die kaum Deutsch sprechen?

Nein — und das ist der Punkt, an dem viele Schulungsnachweise in einer Prüfung ihren Wert verlieren. Wenn in Ihrer Teilnehmerliste zwanzig Namen stehen, von denen acht Personen nach Ihren eigenen Personalunterlagen kaum Deutsch sprechen, dann belegt die Liste nicht, dass diese acht unterwiesen wurden. Sie belegt, dass sie teilgenommen haben. Das ist nicht dasselbe, und der Unterschied fällt genau dann auf, wenn einer dieser acht in einen Vorfall verwickelt ist.

Der Fehler wird in der Regel nicht aus Nachlässigkeit gemacht, sondern weil es keine Alternative schien. Genau das hat sich geändert: Eine Unterweisung in mehreren Sprachen ist bei digitalen Schulungen kein organisatorischer Mehraufwand mehr — die Sprache wird beim Anmelden gewählt, der Nachweis entsteht automatisch in derselben Sprache.

Bei Präsenzunterweisungen bleiben drei Wege. Ein zweisprachiger Kollege übersetzt — das funktioniert, muss aber protokolliert werden, mit Namen des Übersetzers. Sie führen die Unterweisung getrennt in Gruppen nach Sprache durch. Oder Sie geben die Unterlagen in der jeweiligen Sprache aus und besprechen sie mit Übersetzung. Was nicht funktioniert: eine deutsche Unterweisung mit der Annahme, der Rest komme über die Kollegen.

Denken Sie an die Nebenstücke. Wenn die Unterweisung übersetzt ist, die Vertraulichkeitsverpflichtung, die Hausregeln zu Handy und Papier und der Meldeweg für Vorfälle aber nur auf Deutsch aushängen, haben Sie das Problem nur verschoben. Der Meldeweg ist dabei der wichtigste: Wer nicht weiß, wem er einen Vorfall sagen soll, sagt es niemandem.

Faustregel Teilnahme ist nicht Unterweisung. Und ein Meldeweg, der nur auf Deutsch aushängt, wird nicht benutzt.

Fundstelle: Art. 5 Abs. 2, Art. 32 Abs. 4 DSGVO