Was gilt für Leiharbeiter und Beschäftigte von Subunternehmern?

Sie arbeiten mit Ihren Daten, also müssen sie unterwiesen sein — und wer das tut, sollten Sie vertraglich festlegen, nicht hoffen. Rechtlich ist der Verleiher der Arbeitgeber, aber Sie sind der Verantwortliche für die Daten, die in Ihrem Betrieb verarbeitet werden (Art. 4 Nr. 7, Art. 24 DSGVO). Die Pflicht, sicherzustellen, dass nur auf Anweisung verarbeitet wird, bleibt bei Ihnen.

Zwei Wege sind gangbar. Entweder der Verleiher weist die Unterweisung nach — dann brauchen Sie den Nachweis zu Ihren Unterlagen, nicht die mündliche Zusage, und Sie müssen Ihre betriebsspezifischen Regeln zusätzlich vermitteln. Oder Sie unterweisen selbst. Das zweite ist in der Praxis meist sicherer und oft einfacher, weil Sie dann einen einheitlichen Nachweis für alle haben, die bei Ihnen arbeiten.

Bei kurzen Einsätzen ist eine verkürzte Erstunterweisung vertretbar: die Hausregeln zu Papier, Handy, Bildschirm und Meldeweg, schriftlich und in einer verstandenen Sprache, mit Unterschrift. Diese Gruppe ist besonders häufig mehrsprachig — in Logistik, Produktion, Lager und Reinigung ist der Anteil Beschäftigter mit anderer Muttersprache typischerweise deutlich höher als in der Stammbelegschaft.

Regeln Sie außerdem den Zugriff. Leiharbeiter brauchen oft eigene Benutzerkonten mit begrenzten Rechten und einem festen Enddatum. Das verhindert den häufigsten Befund in diesem Bereich: aktive Zugänge von Personen, die seit Monaten nicht mehr im Haus sind.

Faustregel Entweder Nachweis vom Verleiher einfordern oder selbst unterweisen. Und Konten mit Enddatum anlegen.

Fundstelle: Art. 4 Nr. 7, Art. 24 Abs. 1, Art. 29, Art. 32 Abs. 4 DSGVO