Dazu die Prüfung und, nach Bestehen, das persönliche Zertifikat.
Pflichtschulung für alle Beschäftigten
9 Lernblöcke · 51 Minuten · Prüfung und Zertifikat
zzgl. 19 % MwSt. · Staffelpreise von 19,90 € bis 7,90 € je nach Teamgröße
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Jeder Betrieb, der personenbezogene Daten verarbeitet, muss seine Beschäftigten unterweisen. Das steht nicht als eigener Paragraf in der Datenschutz-Grundverordnung, sondern folgt aus zwei Pflichten: Der Verantwortliche muss die Einhaltung der Grundsätze nachweisen können (Art. 5 Abs. 2) und dafür geeignete organisatorische Maßnahmen treffen (Art. 24 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1). Eine Schulung ist die organisatorische Maßnahme, die sich am einfachsten nachweisen lässt.
Diese Grundschulung deckt den Stoff ab, den jeder Beschäftigte braucht — unabhängig von Abteilung und Aufgabe. Sie dauert knapp eine Stunde, ist in neun Kapitel geteilt und endet mit einer Prüfung. Wer sie besteht, erhält einen persönlichen Teilnahmenachweis mit Datum.
Jedes Kapitel ist einzeln abrufbar, der Fortschritt wird gemessen. Wer unterbricht, setzt dort fort, wo er aufgehört hat. Die Schulung liegt in sieben Sprachen vor: Deutsch, Englisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch.
Für eine fehlende Schulung sieht die Datenschutz-Grundverordnung kein eigenes Bußgeld vor. Die Bußgeldkataloge in Art. 83 Abs. 4 und Abs. 5 DSGVO sind abschließend, und „Schulung" steht in keiner der beiden Listen. Wer Ihnen etwas anderes erzählt, hat die Vorschrift nicht nachgelesen.
Was dort steht, ist der Rahmen für die Pflichten, die eine Schulung erfüllbar macht: Verstöße gegen die Artikel 25 bis 39 — darunter die Sicherheit der Verarbeitung — liegen bei bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4). Verstöße gegen die Grundsätze und die Rechte der Betroffenen bei bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent (Art. 83 Abs. 5). Maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag.
Und bei der Bemessung zählt ausdrücklich mit, ob überhaupt Maßnahmen bestanden: Art. 83 Abs. 2 lit. b nennt Vorsatz oder Fahrlässigkeit, lit. d den „Grad der Verantwortung … unter Berücksichtigung der … getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen". Eine dokumentierte Schulung wirkt also nicht erst als Vermeidung, sondern noch in der Höhe.
Unabhängig von Geldbußen bleiben die Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO: Verwarnung, Anordnung und bis zur Beschränkung oder zum Verbot einer Verarbeitung. Dazu der Schadenersatzanspruch jeder betroffenen Person nach Art. 82 Abs. 1 — ausdrücklich auch für immaterielle Schäden.
Stand: 11.10.2026