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Lernblock · 1:57

Fotos im Verein: was wirklich gilt

Kein Thema wird im Verein häufiger gefragt. Entscheidend ist der Zweck: Für die Veröffentlichung braucht es eine Erlaubnis, und bei Kindern ist besonders zurückhaltend abzuwägen.

Warum das wichtig ist

Ein Foto von einer Person ist ein personenbezogenes Datum. Das Aufnehmen, das Speichern und die Veröffentlichung sind drei verschiedene Verarbeitungen, und sie brauchen nicht dieselbe Erlaubnis.

Für die Veröffentlichung trägt die Mitgliedschaft nicht — sie verpflichtet niemanden, im Netz zu erscheinen. Hier ist die Einwilligung der richtige Weg, und sie muss widerrufbar sein.

Bei Kindern nennt Art. 6 Abs. 1 lit. f sie ausdrücklich in der Abwägung. Praktisch heißt das: lieber einmal mehr fragen, und die Zustimmung der Sorgeberechtigten einholen.

Ein Gruppenbild aus der Ferne ist etwas anderes als ein Einzelporträt mit Namen. Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern genau die Abwägung, die das Gesetz verlangt.

Was das Gesetz sagt

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
„die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt."
Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
„Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;"

So macht man es richtig

  1. Für Veröffentlichungen eine Einwilligung einholen, nicht für das Fotografieren allein.
  2. Bei Kindern die Sorgeberechtigten einbeziehen.
  3. Einen Widerruf ernst nehmen und das Bild entfernen.
  4. Einzelporträts mit Namen zurückhaltender behandeln als Gruppenbilder.

Was bei Missachtung droht

Eine Veröffentlichung ohne Erlaubnis verletzt Art. 6 — Rahmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO. Daneben kann nach Art. 82 Abs. 1 Schadenersatz verlangt werden, auch für immaterielle Schäden.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 1:57 und ist Teil des Kurses Datenschutz für Vereine und Ehrenamtliche. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.

Stand: 25.10.2026