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Die Datenschutz-Grundverordnung macht keine Ausnahme für Vereine. Sie fragt nicht, ob jemand bezahlt wird, sondern ob personenbezogene Daten verarbeitet werden — und eine Mitgliederliste ist genau das. Verantwortlich ist dabei der Verein als Ganzes, nicht die Person, die die Liste führt.
Die gute Nachricht: Für die laufende Mitgliederverwaltung braucht ein Verein in der Regel keine zusätzliche Einwilligung. Art. 6 Abs. 1 DSGVO nennt sechs Erlaubnisse, und eine davon genügt. Dass für Namen, Anschrift, Beitrag und Abteilung Formulare eingesammelt werden müssten, ist der häufigste Irrtum im Vereinsleben und macht unnötig Arbeit. Welche der sechs Erlaubnisse der Verein heranzieht, legt der Vorstand fest und schreibt es auf — diese Einordnung ist eine vereinsrechtliche Vorfrage, und Vereinsrecht ist hier bewusst nicht Thema.
Die unangenehme Nachricht steht in Art. 9 Abs. 1: Gesundheitsangaben, Religionszugehörigkeit und Gewerkschaftszugehörigkeit sind „untersagt" — erlaubt nur mit Ausnahme. Im Sportverein kommen Gesundheitsangaben täglich vor, von der Unverträglichkeit beim Zeltlager bis zur Verletzung in der Mannschaftsliste.
Der Kurs spricht in der Sprache des Vereins: Mitgliederliste, Mannschaftsfoto, WhatsApp-Gruppe, Festschrift, Beitragseinzug. Rund vier Fünftel des Stoffes deckt sich mit der Pflichtschulung — der Unterschied sind die Beispiele, und die entscheiden darüber, ob etwas ankommt.
Nicht entschieden wird hier die Frage, ob ehrenamtlich Tätige in die 20 Personen des § 38 Abs. 1 BDSG zählen. Das ist umstritten. Der Kurs nennt den Wortlaut und sagt: Das entscheidet der Vorstand im Einzelfall, wenn nötig mit Beratung.
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Das erste Kapitel können Sie hier kostenlos ansehen. Die Videos der weiteren Kapitel gehören zum Kurs — die Texte dazu bleiben frei lesbar.
Für Vereine gilt dieselbe Systematik wie für Unternehmen. Ein Verstoß gegen die Grundsätze und Rechtsgrundlagen der Art. 5, 6, 7 und 9 fällt nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Ein Verstoß gegen die Pflichten des Verantwortlichen — darunter das Verzeichnis nach Art. 30, die Sicherheit nach Art. 32 und die Meldung nach Art. 33 — fällt nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent.
Diese Zahlen sind Obergrenzen für die schwersten Fälle, keine Regelsätze. Für einen Verein ist der praktisch wichtigere Punkt Art. 82 Abs. 1: Wer einen Schaden erlitten hat, kann Schadenersatz verlangen — ausdrücklich auch für immaterielle Schäden.
Unabhängig von jedem Bußgeld bleiben die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO, bis zur Anordnung und zum Verbot der Verarbeitung.
Keine Beispielfälle, keine Pressesummen. Wir nennen den Rahmen, den das Gesetz dem jeweiligen Artikel zuweist, und sonst nichts.
Stand: 25.10.2026