Start  ›  Kurse  ›  Vereine und Ehrenamt
INKL.
ZERTIFIKAT
Bereits über 2.000 Schulungsteilnehmer
  • ✓Prüfung durch die Aufsicht? Persönliches Zertifikat für jeden Teilnehmer — plus Unternehmenszertifikat für Ihre Dokumentation.
  • ✓Keine Zeit im Betrieb? Komplett online. Jeder Mitarbeiter entscheidet selbst, wann er die Schulung macht.
  • ✓Aufwand für Sie? Ein Firmenlink — Ihre Mitarbeiter registrieren sich selbst.
  • ✓Nicht bestanden? Die Prüfung kann wiederholt werden.
  • ✓Für wen ist der Kurs? Vorstände, Übungsleiter, Schriftführer und alle ehrenamtlich Tätigen
Was ist in der Schulung enthalten?

Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen — ohne Konto und ohne Anmeldung.

  1. Datenschutz im Verein: wer verantwortlich ist (2 Min.)
  2. Die vier Begriffe, die im Verein vorkommen (3 Min.)
  3. Die sechs Grundsätze — und was sie im Verein bedeuten (3 Min.)
  4. Ohne Erlaubnis geht nichts — welche im Verein trägt (3 Min.)
  5. Der Vereinsalltag: Listen, Gruppen, Festschrift (4 Min.)
  6. Fotos im Verein: was wirklich gilt (1 Min.)
  7. Die Rechte der Mitglieder (2 Min.)
  8. Wer im Verein zuständig ist — und wann ein Datenschutzbeauftragter nötig wird (2 Min.)
  9. Wenn etwas schiefgeht (1 Min.)
  10. Die Folgen eines Verstoßes (2 Min.)

Dazu die Prüfung und, nach Bestehen, das persönliche Zertifikat.

Wie läuft das für einen Mitarbeiter ab?
Der Mitarbeiter registriert sich über Ihren Firmenlink, arbeitet die Lernblöcke in seinem Tempo durch und legt am Ende die Prüfung ab. Ergebnis und Zertifikat stehen sofort danach bereit. Ein Termin ist nicht nötig, der Betriebsablauf wird nicht gestört.
Reicht das der Aufsichtsbehörde als Nachweis?
Die Zertifikate bewahren Sie in Ihrer Datenschutzdokumentation auf — sie dienen dort als Beleg für die absolvierte Unterweisung nach Art. 32 Abs. 4 und Art. 39 DSGVO.
Wie funktioniert die Abrechnung?
Sie bestellen die Anzahl der zu schulenden Mitarbeiter und erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Abgerechnet wird jährlich, gezahlt per Karte oder SEPA-Lastschrift. Alle Preise sind Nettopreise pro Mitarbeiter und Jahr zzgl. 19 % MwSt.
Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
Die Laufzeit beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres, wenn nicht mit 30 Tagen Frist zum Laufzeitende gekündigt wird.

Online-Schulung mit Prüfung und Zertifikat

Datenschutz für Vereine und Ehrenamtliche

10 Lernblöcke · 23 Minuten · Prüfung und Zertifikat

17,90 € pro Mitarbeiter / Jahr

zzgl. 19 % MwSt. · Staffelpreise von 19,90 € bis 7,90 € je nach Teamgröße

Wählen Sie die Größe Ihres Teams

Persönliches Schulungszertifikat INKLUSIVE
Unternehmenszertifikat INKLUSIVE
Online-Prüfung, bei Bedarf wiederholbar INKLUSIVE
Zugriff auf die Inhalte während der Laufzeit INKLUSIVE
Buchen & sofort loslegen 20 Mitarbeiter · 358,00 € pro Jahr zzgl. MwSt.
✓Zugangsdaten per E-Mail — nach der Buchung können Sie direkt loslegen.
✓Ein Link für das ganze Team — Ihre Mitarbeiter registrieren sich selbst.
✓Jahreslizenz — verlängert sich automatisch, kündbar mit 30 Tagen Frist zum Laufzeitende.
  • 27 Minuten Video
  • 10 Lernblöcke
  • für Vorstände, Übungsleiter, Schriftführer und alle ehrenamtlich Tätigen

Die Datenschutz-Grundverordnung macht keine Ausnahme für Vereine. Sie fragt nicht, ob jemand bezahlt wird, sondern ob personenbezogene Daten verarbeitet werden — und eine Mitgliederliste ist genau das. Verantwortlich ist dabei der Verein als Ganzes, nicht die Person, die die Liste führt.

Die gute Nachricht: Für die laufende Mitgliederverwaltung braucht ein Verein in der Regel keine zusätzliche Einwilligung. Art. 6 Abs. 1 DSGVO nennt sechs Erlaubnisse, und eine davon genügt. Dass für Namen, Anschrift, Beitrag und Abteilung Formulare eingesammelt werden müssten, ist der häufigste Irrtum im Vereinsleben und macht unnötig Arbeit. Welche der sechs Erlaubnisse der Verein heranzieht, legt der Vorstand fest und schreibt es auf — diese Einordnung ist eine vereinsrechtliche Vorfrage, und Vereinsrecht ist hier bewusst nicht Thema.

Die unangenehme Nachricht steht in Art. 9 Abs. 1: Gesundheitsangaben, Religionszugehörigkeit und Gewerkschaftszugehörigkeit sind „untersagt" — erlaubt nur mit Ausnahme. Im Sportverein kommen Gesundheitsangaben täglich vor, von der Unverträglichkeit beim Zeltlager bis zur Verletzung in der Mannschaftsliste.

Der Kurs spricht in der Sprache des Vereins: Mitgliederliste, Mannschaftsfoto, WhatsApp-Gruppe, Festschrift, Beitragseinzug. Rund vier Fünftel des Stoffes deckt sich mit der Pflichtschulung — der Unterschied sind die Beispiele, und die entscheiden darüber, ob etwas ankommt.

Nicht entschieden wird hier die Frage, ob ehrenamtlich Tätige in die 20 Personen des § 38 Abs. 1 BDSG zählen. Das ist umstritten. Der Kurs nennt den Wortlaut und sagt: Das entscheidet der Vorstand im Einzelfall, wenn nötig mit Beratung.

Was in diesem Kurs steckt

Beim Abspielen wird das Video von unserem Videodienst Bunny.net geladen. Vorher geht keine Verbindung dorthin.

Das erste Kapitel können Sie hier kostenlos ansehen. Die Videos der weiteren Kapitel gehören zum Kurs — die Texte dazu bleiben frei lesbar.

Worauf der Kurs beruht

Art. 6 Abs. 1 DSGVO
Sechs Erlaubnisse, eine muss zutreffen, eine genügt. Welche der Verein heranzieht, legt der Vorstand fest.
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Berechtigte Interessen des Vereins, soweit keine überwiegenden Interessen der Mitglieder entgegenstehen.
Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
Die Einwilligung — nötig dort, wo kein anderer Grund trägt, etwa bei Veröffentlichungen.
Art. 9 Abs. 1 DSGVO
Gesundheitsdaten, Religions- und Gewerkschaftszugehörigkeit sind untersagt.
Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO
Ausnahme durch ausdrückliche Einwilligung für festgelegte Zwecke.
Art. 29 DSGVO
Wer Zugang zu den Daten hat, verarbeitet sie ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen.
§ 38 Abs. 1 BDSG
Datenschutzbeauftragter ab in der Regel 20 Personen, die ständig mit automatisierter Verarbeitung beschäftigt sind.
Art. 82 Abs. 1 DSGVO
Anspruch auf Schadenersatz für materielle und immaterielle Schäden.

Was bei Missachtung droht

Für Vereine gilt dieselbe Systematik wie für Unternehmen. Ein Verstoß gegen die Grundsätze und Rechtsgrundlagen der Art. 5, 6, 7 und 9 fällt nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Ein Verstoß gegen die Pflichten des Verantwortlichen — darunter das Verzeichnis nach Art. 30, die Sicherheit nach Art. 32 und die Meldung nach Art. 33 — fällt nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent.

Diese Zahlen sind Obergrenzen für die schwersten Fälle, keine Regelsätze. Für einen Verein ist der praktisch wichtigere Punkt Art. 82 Abs. 1: Wer einen Schaden erlitten hat, kann Schadenersatz verlangen — ausdrücklich auch für immaterielle Schäden.

Unabhängig von jedem Bußgeld bleiben die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO, bis zur Anordnung und zum Verbot der Verarbeitung.

Keine Beispielfälle, keine Pressesummen. Wir nennen den Rahmen, den das Gesetz dem jeweiligen Artikel zuweist, und sonst nichts.

Stand: 25.10.2026