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Lernblock · 3:22

Die vier Begriffe, die im Verein vorkommen

Personenbezogene Daten, Verarbeitung, Verantwortlicher, betroffene Person. Vier Wörter, und mit ihnen lässt sich jeder Vereinsfall einordnen.

Warum das wichtig ist

Personenbezogen ist alles, was sich einer bestimmten Person zuordnen lässt — der Name auf der Liste, die Trikotnummer mit Zuordnung, das Foto mit Bildunterschrift.

Verarbeitung ist fast jeder Umgang: erheben, speichern, weitergeben, aushängen, löschen. Auch Papier zählt mit. Die Liste am Vereinsheim ist eine Veröffentlichung.

Verantwortlicher ist der Verein, betroffene Person das Mitglied. Diese zwei Rollen reichen für den Alltag; alles Weitere kommt erst dazu, wenn ein Dienstleister im Spiel ist.

Was das Gesetz sagt

Art. 9 Abs. 1 DSGVO
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt."

So macht man es richtig

  1. Jede Liste daraufhin ansehen, ob sie Personen zuordenbar macht.
  2. Papier wie Daten behandeln — ein Aushang ist eine Veröffentlichung.
  3. Besondere Angaben nach Art. 9 getrennt und bewusst behandeln.

Was bei Missachtung droht

Art. 9 steht in der Liste des Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO („Artikel 5, 6, 7 und 9") — Rahmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 3:22 und ist Teil des Kurses Datenschutz für Vereine und Ehrenamtliche. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.

Stand: 25.10.2026