Zwei Richtungen: das Bußgeld der Aufsichtsbehörde und der Schadenersatz des Betroffenen. Für einen Verein ist die zweite die praktisch wahrscheinlichere.
Die Verordnung kennt zwei Bußgeldstufen mit abschließenden Listen. Welche Stufe greift, hängt davon ab, welcher Artikel verletzt wurde — und manche Artikel stehen in keiner der beiden.
Für Vereine ist Art. 82 Abs. 1 der realistischere Weg: Wer einen Schaden erlitten hat, kann Schadenersatz verlangen, ausdrücklich auch für immaterielle Schäden. Dafür braucht es keine Behörde, nur ein verärgertes Mitglied.
Die genannten Höchstbeträge sind Obergrenzen für die schwersten Fälle, keine Regelsätze. Wir nennen sie, weil die Frage gestellt wird — und ohne Beispielfälle, weil die fast immer falsch wiedergegeben werden.
Grundsätze und Rechtsgrundlagen (Art. 5, 6, 7, 9) und die Rechte der Betroffenen (Art. 12 bis 22) liegen in Art. 83 Abs. 5 DSGVO — bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. Die Pflichten des Verantwortlichen (Art. 25 bis 39, darunter Art. 30, 32, 33 und 37) liegen in Abs. 4 lit. a — bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent. Daneben Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 2:30 und ist Teil des Kurses Datenschutz für Vereine und Ehrenamtliche. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 25.10.2026