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Lernblock · 2:13

Fünf Regeln für den Verwaltungsalltag

Der Abschluss des Kurses: fünf Regeln und eine Merkregel aus drei Wörtern — Aufgabe, Zuständigkeit, Fundstelle. Sie passt auf jede Verarbeitung im Amt.

Warum das wichtig ist

Bei jeder Verarbeitung nach Aufgabe und Fundstelle fragen. Nicht nach einem guten Grund — nach einer Aufgabe. Das berechtigte Interesse steht Ihnen nicht zur Verfügung.

Nur in eigener Zuständigkeit. Dass die Verwaltung insgesamt etwas verarbeiten darf, trägt Ihren Zugriff nicht — zwei Haken, nicht einer. Die Weitergabe an ein anderes Amt ist eine Übermittlung, also die Frage nach der Grundlage: freundlich, aber immer, auch bei Kollegen im selben Haus.

Vor einem neuen Verfahren fragen, nicht danach. Vorher kostet es eine Mail, nachher die Rückabwicklung einer Beschaffung. Freiwillige Angaben als freiwillig kennzeichnen — im Formular, sichtbar, damit niemand etwas angibt, was er nicht angeben musste.

Was Sie nicht leisten müssen: die Fundstelle selbst finden. Sie müssen die Frage stellen. Beantworten kann sie die Stelle, die bei Ihnen für Datenschutz benannt ist — und eine ist benannt, ohne jede Schwelle.

Was das Gesetz sagt

§ 3 BDSG
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe … erforderlich ist."
Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO
„die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde"
Art. 24 Abs. 1 S. 1 DSGVO
„um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt"

So macht man es richtig

  1. Bei jeder Verarbeitung nach Aufgabe und Fundstelle fragen, nicht nach einem guten Grund.
  2. Zwei Haken setzen: Darf die Verwaltung es — und ist es meine Zuständigkeit?
  3. Jede Weitergabe an ein anderes Amt als Übermittlung behandeln.
  4. Vor einem neuen Verfahren fragen, nicht danach.
  5. Freiwillige Angaben im Formular sichtbar als freiwillig kennzeichnen.

Was bei Missachtung droht

Die drei Wörter der Merkregel führen auf § 3 BDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. e zurück. Fehlt die Aufgabe oder die Zuständigkeit, ist die Verarbeitung unrechtmäßig — Rahmen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO, für Stellen des Bundes ohne Geldbuße, für Länder und Kommunen nach Landesrecht.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 2:13 und ist Teil des Kurses Datenschutz für öffentliche Einrichtungen. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.

Stand: 26.10.2026