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Eine Ansage gleich vorweg: In Deutschland gibt es sechzehn Landesdatenschutzgesetze. Dieser Kurs zitiert keines davon. Der Grund ist nicht Bequemlichkeit — ein Video, das sechzehn Landesgesetze zitiert, wäre bei der ersten Novelle falsch, und Novellen gibt es jedes Jahr irgendwo.
Stattdessen bleibt der Kurs bei dem, was überall gleich gilt: der europäischen Verordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz. Und er benennt genau die eine Stelle, an der Ihr Landesgesetz wirklich entscheidet — die Geldbußen.
Der wichtigste Satz des Kurses steht etwas versteckt am Ende der Aufzählung in Art. 6 Abs. 1 DSGVO: „Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung." Das berechtigte Interesse fällt also weg. Im Datenschutz dürfen Behörden an dieser Stelle weniger als Unternehmen — das Gegenteil der verbreiteten Annahme.
Vier Gebiete bleiben draußen: das Fachrecht Ihres Bereichs, das Informationsfreiheitsrecht, das Archivrecht und das Dienstrecht.
Die verbreitete Kurzfassung lautet: „Behörden zahlen keine Bußgelder." Dieser Satz ist in zwei Richtungen falsch — zu weit und zu beruhigend.
Art. 83 Abs. 7 DSGVO entscheidet die Frage nicht, sondern überlässt sie den Mitgliedstaaten. Für Deutschland antwortet § 43 Abs. 3 BDSG — und zwar mit einem genauen Verweis: „gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1". Das sind die öffentlichen Stellen des Bundes. Nicht Absatz 2, nicht die Länder, nicht die Gemeinden.
Für Landesbehörden und Kommunen entscheidet das jeweilige Landesdatenschutzgesetz. Was dort steht, sagen wir nicht, weil es sechzehn Antworten gibt. Was wir sagen: Dort steht es, und wer es wissen muss, findet es in zwei Minuten.
Und die zweite Hälfte: Art. 83 Abs. 7 beginnt mit „Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2". Die bleiben also — Verwarnung, Anordnung und bis zur Beschränkung oder zum Verbot einer Verarbeitung. Für eine Verwaltung wiegt das schwerer als Geld, weil die Aufgabe liegen bleibt, während das Verbot gilt.
Die Daten bestätigen die Lage: Im öffentlichen Sektor und in der Bildung gab es in Deutschland sieben Verfahren und 0 Euro Bußgeld (CMS GDPR Enforcement Tracker, abgerufen 11.10.2026). Verfahren ja, Geldbuße nein. Unabhängig davon bleiben der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 und die Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1.
Stand: 11.10.2026