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INKL.
ZERTIFIKAT
Bereits über 2.000 Schulungsteilnehmer
  • ✓Prüfung durch die Aufsicht? Persönliches Zertifikat für jeden Teilnehmer — plus Unternehmenszertifikat für Ihre Dokumentation.
  • ✓Keine Zeit im Betrieb? Komplett online. Jeder Mitarbeiter entscheidet selbst, wann er die Schulung macht.
  • ✓Aufwand für Sie? Ein Firmenlink — Ihre Mitarbeiter registrieren sich selbst.
  • ✓Nicht bestanden? Die Prüfung kann wiederholt werden.
  • ✓Für wen ist der Kurs? Beschäftigte öffentlicher Stellen
Was ist in der Schulung enthalten?
  1. Wer öffentliche Stelle ist — ungeachtet der Rechtsform (5 Min.)
  2. Die Grundlage, die Ihnen fehlt (5 Min.)
  3. Die Prüffrage: Zuständigkeit und Erforderlichkeit (5 Min.)
  4. Der Datenschutzbeauftragte — ohne Personenzahl-Schwelle (4 Min.)
  5. Daten zwischen Ämtern: die kollegiale Auskunft (5 Min.)

Dazu die Prüfung und, nach Bestehen, das persönliche Zertifikat.

Wie läuft das für einen Mitarbeiter ab?
Der Mitarbeiter registriert sich über Ihren Firmenlink, arbeitet die Lernblöcke in seinem Tempo durch und legt am Ende die Prüfung ab. Ergebnis und Zertifikat stehen sofort danach bereit. Ein Termin ist nicht nötig, der Betriebsablauf wird nicht gestört.
Reicht das der Aufsichtsbehörde als Nachweis?
Die Zertifikate bewahren Sie in Ihrer Datenschutzdokumentation auf — sie dienen dort als Beleg für die absolvierte Unterweisung nach Art. 32 Abs. 4 und Art. 39 DSGVO.
Wie funktioniert die Abrechnung?
Sie bestellen die Anzahl der zu schulenden Mitarbeiter und erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Abgerechnet wird jährlich, gezahlt per Karte oder SEPA-Lastschrift. Alle Preise sind Nettopreise pro Mitarbeiter und Jahr zzgl. 19 % MwSt.
Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
Die Laufzeit beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres, wenn nicht mit 30 Tagen Frist zum Laufzeitende gekündigt wird.

Online-Schulung mit Prüfung und Zertifikat

Datenschutz für öffentliche Einrichtungen

5 Lernblöcke · 24 Minuten · Prüfung und Zertifikat

17,90 € pro Mitarbeiter / Jahr

zzgl. 19 % MwSt. · Staffelpreise von 19,90 € bis 7,90 € je nach Teamgröße

Wählen Sie die Größe Ihres Teams

Persönliches Schulungszertifikat INKLUSIVE
Unternehmenszertifikat INKLUSIVE
Online-Prüfung, bei Bedarf wiederholbar INKLUSIVE
Zugriff auf die Inhalte während der Laufzeit INKLUSIVE
Buchen & sofort loslegen 20 Mitarbeiter · 358,00 € pro Jahr zzgl. MwSt.
✓Zugangsdaten per E-Mail — nach der Buchung können Sie direkt loslegen.
✓Ein Link für das ganze Team — Ihre Mitarbeiter registrieren sich selbst.
✓Jahreslizenz — verlängert sich automatisch, kündbar mit 30 Tagen Frist zum Laufzeitende.
  • 25 Minuten Video
  • 5 Lernblöcke
  • für Beschäftigte öffentlicher Stellen

Eine Ansage gleich vorweg: In Deutschland gibt es sechzehn Landesdatenschutzgesetze. Dieser Kurs zitiert keines davon. Der Grund ist nicht Bequemlichkeit — ein Video, das sechzehn Landesgesetze zitiert, wäre bei der ersten Novelle falsch, und Novellen gibt es jedes Jahr irgendwo.

Stattdessen bleibt der Kurs bei dem, was überall gleich gilt: der europäischen Verordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz. Und er benennt genau die eine Stelle, an der Ihr Landesgesetz wirklich entscheidet — die Geldbußen.

Der wichtigste Satz des Kurses steht etwas versteckt am Ende der Aufzählung in Art. 6 Abs. 1 DSGVO: „Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung." Das berechtigte Interesse fällt also weg. Im Datenschutz dürfen Behörden an dieser Stelle weniger als Unternehmen — das Gegenteil der verbreiteten Annahme.

Vier Gebiete bleiben draußen: das Fachrecht Ihres Bereichs, das Informationsfreiheitsrecht, das Archivrecht und das Dienstrecht.

Was in diesem Kurs steckt

Worauf der Kurs beruht

Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO
Rechtliche Verpflichtung und öffentliche Aufgabe — die beiden Grundlagen, die bleiben.
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 DSGVO
Buchstabe f gilt nicht für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 3 BDSG
Zulässig, soweit zur Erfüllung der in der Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich.
§ 2 Abs. 1 bis 3 BDSG
Wer öffentliche Stelle ist — ungeachtet der Rechtsform.
Art. 37 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 5 BDSG
Datenschutzbeauftragter ohne Personenzahl-Schwelle, gemeinsame Benennung möglich.
Art. 83 Abs. 7 DSGVO
Ob gegen Behörden Geldbußen verhängt werden, entscheiden die Mitgliedstaaten.
§ 43 Abs. 3 BDSG
Gegen öffentliche Stellen des Bundes werden keine Geldbußen verhängt.

Was bei Missachtung droht

Die verbreitete Kurzfassung lautet: „Behörden zahlen keine Bußgelder." Dieser Satz ist in zwei Richtungen falsch — zu weit und zu beruhigend.

Art. 83 Abs. 7 DSGVO entscheidet die Frage nicht, sondern überlässt sie den Mitgliedstaaten. Für Deutschland antwortet § 43 Abs. 3 BDSG — und zwar mit einem genauen Verweis: „gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1". Das sind die öffentlichen Stellen des Bundes. Nicht Absatz 2, nicht die Länder, nicht die Gemeinden.

Für Landesbehörden und Kommunen entscheidet das jeweilige Landesdatenschutzgesetz. Was dort steht, sagen wir nicht, weil es sechzehn Antworten gibt. Was wir sagen: Dort steht es, und wer es wissen muss, findet es in zwei Minuten.

Und die zweite Hälfte: Art. 83 Abs. 7 beginnt mit „Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2". Die bleiben also — Verwarnung, Anordnung und bis zur Beschränkung oder zum Verbot einer Verarbeitung. Für eine Verwaltung wiegt das schwerer als Geld, weil die Aufgabe liegen bleibt, während das Verbot gilt.

Die Daten bestätigen die Lage: Im öffentlichen Sektor und in der Bildung gab es in Deutschland sieben Verfahren und 0 Euro Bußgeld (CMS GDPR Enforcement Tracker, abgerufen 11.10.2026). Verfahren ja, Geldbuße nein. Unabhängig davon bleiben der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 und die Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1.

Stand: 11.10.2026