§ 3 BDSG besteht aus einem Satz mit zwei tragenden Wörtern: Zuständigkeit und erforderlich. Beide müssen zutreffen — zwei Haken, nicht einer.
Die Erforderlichkeit kennen Sie vielleicht schon: Welche Aufgabe kann ich ohne dieses Datum nicht erledigen? Dieselbe Frage wie überall im Datenschutz.
Die Zuständigkeit ist das Besondere — und wird im Alltag übersehen. Gemeint ist nicht die Zuständigkeit der Verwaltung insgesamt, sondern die Ihrer Stelle. Eine Auskunft, die ein anderes Amt bräuchte, liegt nicht in Ihrer Zuständigkeit; dass die Verwaltung sie insgesamt verarbeiten darf, trägt Ihren Zugriff nicht.
Dazu kommt die Zweckbindung aus Art. 5 Abs. 1 lit. b: Daten aus einem Verfahren sind für dieses Verfahren erhoben. Daraus folgt der häufigste Befund in jeder Verwaltung — die Nebenliste: eine Tabelle neben dem Fachverfahren, weil das Verfahren etwas nicht kann. Praktisch, gewachsen, in keinem Verzeichnis, nie gelöscht und meistens mit mehr Lesenden als das Verfahren selbst. Der richtige Umgang damit ist nicht Verstecken, sondern Melden.
Und für das Landesrecht gilt: Anders ist die Fundstelle, nicht die Struktur. Aufgabe plus Erforderlichkeit steht in jedem dieser Gesetze.
Eine Verarbeitung außerhalb der eigenen Zuständigkeit ist unrechtmäßig — Rahmen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO, für Stellen des Bundes aber ohne Geldbuße (§ 43 Abs. 3 BDSG). Die Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 bleiben.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 5:00 und ist Teil des Kurses Datenschutz für öffentliche Einrichtungen.
Stand: 11.10.2026