Art. 37 Abs. 1 lit. a DSGVO verlangt die Benennung „auf jeden Fall", wenn die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird. § 5 Abs. 1 BDSG wiederholt es ohne jede Schwelle.
Drei Wörter ohne Bedingung: auf jeden Fall. Keine Personenzahl, keine Betriebsgröße, keine Risikoschwelle. Die einzige Ausnahme im Wortlaut sind Gerichte, und nur „soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln".
Die Verwechslung kommt gerade in kleinen Verwaltungen vor: Viele kennen eine Grenze von zwanzig Personen. Die gibt es — aber sie steht in § 38 BDSG und gilt für nichtöffentliche Stellen. Auch ein Amt mit vier Beschäftigten benennt also einen Datenschutzbeauftragten.
Dafür gibt es eine praktische Lösung im Gesetz selbst: § 5 Abs. 2 erlaubt eine gemeinsame Benennung für mehrere öffentliche Stellen. Das ist der Weg kleiner Kommunen und Zweckverbände — eine Person für mehrere Stellen, ein Beauftragter beim Kreis oder eine externe Benennung.
Und wie überall gilt: Der Datenschutzbeauftragte ist nicht der Verantwortliche. Er berät und überwacht; entscheiden tut die Leitung.
Verstöße gegen die Artikel 37 bis 39 fallen nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent — für Stellen des Bundes ohne Geldbuße nach § 43 Abs. 3 BDSG, für Länder und Kommunen nach Landesrecht. In vier deutschen Verfahren war der nicht einbezogene Datenschutzbeauftragte der Vorwurf (CMS GDPR Enforcement Tracker, abgerufen 11.10.2026).
Im Video: Dieser Lernblock dauert 4:30 und ist Teil des Kurses Datenschutz für öffentliche Einrichtungen.
Stand: 11.10.2026