Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 DSGVO sagt in einem Satz: „Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung." Das berechtigte Interesse steht Ihnen also nicht zur Verfügung.
Das ist das Gegenteil der verbreiteten Annahme, Behörden dürften mehr als Unternehmen. An dieser Stelle dürfen sie ausdrücklich weniger — eine von sechs Grundlagen fällt weg.
Was bleibt, ist vor allem Buchstabe e: die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Dazu Buchstabe c, wenn ein Gesetz etwas anordnet.
Daraus folgt der Kernsatz: Eine Verwaltung braucht für jede Verarbeitung eine Aufgabe oder eine Rechtsvorschrift — nicht eine Abwägung, nicht eine gute Begründung, nicht eine Zweckmäßigkeit.
Das heißt nicht, dass Sie für jeden Handgriff ein Gesetz suchen müssen: Ihre Aufgaben stehen in Ihrer Zuständigkeitsordnung und decken den Arbeitstag. Eng wird es an den Rändern — bei einer Statistik, die niemand verlangt hat, bei einer Liste, die nur praktisch ist, bei einer Auswertung für einen Bericht. Dort fehlt genau das, was andere Stellen in diesem Fall benutzen würden.
Fehlt die Grundlage, ist die Verarbeitung unrechtmäßig — Rahmen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO. Für öffentliche Stellen des Bundes schließt § 43 Abs. 3 BDSG Geldbußen allerdings aus; für Länder und Kommunen entscheidet das Landesgesetz. Die Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 bleiben in jedem Fall.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 5:30 und ist Teil des Kurses Datenschutz für öffentliche Einrichtungen.
Stand: 11.10.2026