§ 2 BDSG definiert öffentliche Stellen des Bundes und der Länder — beide Absätze sagen „ungeachtet ihrer Rechtsform". Eine Einrichtung wird also nicht dadurch privat, dass sie als Gesellschaft geführt wird.
Zwei Beobachtungen entscheiden hier viel. Die erste ist die Rechtsform: Sie ist ausdrücklich unerheblich. Die zweite steht in Absatz 2 — Gemeinden und Gemeindeverbände sind öffentliche Stellen der Länder. Deshalb gilt für eine Stadtverwaltung nicht das Bundesgesetz, sondern das Landesgesetz. Das ist der Grund für die Ansage am Anfang.
Absatz 3 ist die Weiche für kommunale Gesellschaften — Stadtwerke, Verkehrsbetriebe, Bäder, Kliniken in privater Rechtsform. Ob sie als öffentliche Stelle gelten, hängt an dieser Vorschrift, und zwar „ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen".
Welche Einrichtung bei Ihnen in welche Gruppe fällt, sagt dieser Kurs nicht — das ist eine Zuordnung im Einzelfall. Was er gibt, sind die drei Absätze, an denen sie entschieden wird. Und sie ist nicht akademisch: An ihr hängen die Grundlage, die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten und die Frage der Geldbuße.
Die Einordnung selbst ist nicht sanktioniert — sie entscheidet aber, ob § 43 Abs. 3 BDSG greift (keine Geldbußen gegen Stellen des Bundes) oder das Landesrecht die Frage beantwortet.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 5:00 und ist Teil des Kurses Datenschutz für öffentliche Einrichtungen.
Stand: 11.10.2026