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Lernblock · 5:00

Wer öffentliche Stelle ist — ungeachtet der Rechtsform

§ 2 BDSG definiert öffentliche Stellen des Bundes und der Länder — beide Absätze sagen „ungeachtet ihrer Rechtsform". Eine Einrichtung wird also nicht dadurch privat, dass sie als Gesellschaft geführt wird.

Warum das wichtig ist

Zwei Beobachtungen entscheiden hier viel. Die erste ist die Rechtsform: Sie ist ausdrücklich unerheblich. Die zweite steht in Absatz 2 — Gemeinden und Gemeindeverbände sind öffentliche Stellen der Länder. Deshalb gilt für eine Stadtverwaltung nicht das Bundesgesetz, sondern das Landesgesetz. Das ist der Grund für die Ansage am Anfang.

Absatz 3 ist die Weiche für kommunale Gesellschaften — Stadtwerke, Verkehrsbetriebe, Bäder, Kliniken in privater Rechtsform. Ob sie als öffentliche Stelle gelten, hängt an dieser Vorschrift, und zwar „ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen".

Welche Einrichtung bei Ihnen in welche Gruppe fällt, sagt dieser Kurs nicht — das ist eine Zuordnung im Einzelfall. Was er gibt, sind die drei Absätze, an denen sie entschieden wird. Und sie ist nicht akademisch: An ihr hängen die Grundlage, die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten und die Frage der Geldbuße.

Was das Gesetz sagt

§ 2 Abs. 1 BDSG
„Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform."
§ 2 Abs. 2 BDSG
„Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform."
§ 2 Abs. 3 BDSG
„Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn …"

So macht man es richtig

  1. Die Einordnung Ihrer Einrichtung einmal klären und festhalten — sie entscheidet drei weitere Fragen.
  2. Bei kommunalen Gesellschaften § 2 Abs. 3 prüfen, nicht die Rechtsform.
  3. Für Kommunen gilt Landesrecht: die passende Norm einmal heraussuchen und notieren.

Was bei Missachtung droht

Die Einordnung selbst ist nicht sanktioniert — sie entscheidet aber, ob § 43 Abs. 3 BDSG greift (keine Geldbußen gegen Stellen des Bundes) oder das Landesrecht die Frage beantwortet.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 5:00 und ist Teil des Kurses Datenschutz für öffentliche Einrichtungen.

Stand: 11.10.2026