Für öffentliche Stellen gelten dieselben Nachweispflichten wie für alle anderen. Eine davon passt besonders gut zur Verwaltung: Das Verzeichnis nach Art. 30 ist nach Zuständigkeit gegliedert — wie Ihre Arbeit.
Art. 24 verlangt geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können. Zwei Pflichten, und die zweite wird häufiger übersehen.
Art. 30 benutzt dasselbe Wort wie § 3 BDSG: Zuständigkeit. Und das passt zur Verwaltung besser als zu jedem Unternehmen, denn Ihre Arbeit ist in Verfahren gegliedert. Je Verfahren ein Eintrag — und die Unterlagen dafür gibt es oft schon.
Bei der Folgenabschätzung nach Art. 35 trägt ein einziges Wort: vorab. Für Sie heißt das: Die Frage gehört in die Vorbereitung eines Verfahrens, nicht in die Einführung. Sie ist am billigsten, wenn noch nichts beschafft ist.
Art. 32 verlangt ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau. In der Verwaltung heißt das vor allem drei Dinge: Rechte, Räume, Papier. Und Art. 33 verpflichtet zur Meldung einer Datenschutzverletzung unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden. Ihr Teil ist nicht die Meldung — Ihr Teil ist, nicht zu zögern, denn die Frist beginnt mit der Kenntnis der Stelle.
Die Nachweispflichten der Art. 25 bis 39 fallen nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent — für Stellen des Bundes ohne Geldbuße nach § 43 Abs. 3 BDSG, für Länder und Kommunen nach Landesrecht. Die Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 bleiben in jedem Fall.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 1:44 und ist Teil des Kurses Datenschutz für öffentliche Einrichtungen. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 26.10.2026