Die Kurzfassung ist in zwei Richtungen falsch. Art. 83 Abs. 7 überlässt die Frage den Mitgliedstaaten, § 43 Abs. 3 BDSG entscheidet sie nur für den Bund — und die Abhilfebefugnisse bleiben in jedem Fall.
Art. 83 Abs. 7 entscheidet die Frage nicht, sondern überlässt sie den Mitgliedstaaten. Für Deutschland geben Bundes- und Landesrecht die Antwort.
§ 43 Abs. 3 BDSG lautet: Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt. Achten Sie auf den Verweis. § 2 Abs. 1 sind die öffentlichen Stellen des Bundes — nicht Abs. 2, nicht die Länder, nicht die Gemeinden. Für Landesbehörden und Kommunen entscheidet das jeweilige Landesdatenschutzgesetz. Was dort steht, sagt dieser Kurs nicht, weil es sechzehn Antworten gibt — er sagt nur: Dort steht es.
Und nun die zweite Hälfte. Art. 83 Abs. 7 beginnt mit den Worten „Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden". Unbeschadet heißt: Die bleiben. Also Verwarnung, Anordnung, die Anweisung, eine Verarbeitung in Einklang zu bringen — bis zur Beschränkung oder zum Verbot einer Verarbeitung.
Und jetzt überlegen Sie, was eine Verwaltung härter trifft. Eine Geldbuße zahlt der Haushalt. Ein Verarbeitungsverbot legt eine Aufgabe still — und die Aufgabe bleibt trotzdem Ihre. Deshalb der Satz dieses Lernblocks: Kein Bußgeld ist nicht keine Folgen.
Dazu kommt zweierlei, das von Geldbußen unabhängig ist: der Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 und die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 77. Eine Beschwerde kostet den Menschen nichts — und sie ist der Weg, den eine Verwaltung am häufigsten erlebt: nicht die Geldbuße, sondern das Schreiben der Aufsichtsbehörde mit Fragen.
Dieser Lernblock ist die Bußgeldfrage selbst: Für Stellen des Bundes keine Geldbuße nach § 43 Abs. 3 BDSG, für Länder und Kommunen nach Landesrecht, Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 in jedem Fall, dazu Schadenersatz nach Art. 82 und Beschwerde nach Art. 77.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 2:53 und ist Teil des Kurses Datenschutz für öffentliche Einrichtungen. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 26.10.2026