Start  ›  Kurse  ›  Öffentliche Stellen  ›  Lernblock 8
Lernblock · 2:53

„Behörden zahlen keine Bußgelder" — zu weit und zu beruhigend

Die Kurzfassung ist in zwei Richtungen falsch. Art. 83 Abs. 7 überlässt die Frage den Mitgliedstaaten, § 43 Abs. 3 BDSG entscheidet sie nur für den Bund — und die Abhilfebefugnisse bleiben in jedem Fall.

Warum das wichtig ist

Art. 83 Abs. 7 entscheidet die Frage nicht, sondern überlässt sie den Mitgliedstaaten. Für Deutschland geben Bundes- und Landesrecht die Antwort.

§ 43 Abs. 3 BDSG lautet: Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt. Achten Sie auf den Verweis. § 2 Abs. 1 sind die öffentlichen Stellen des Bundes — nicht Abs. 2, nicht die Länder, nicht die Gemeinden. Für Landesbehörden und Kommunen entscheidet das jeweilige Landesdatenschutzgesetz. Was dort steht, sagt dieser Kurs nicht, weil es sechzehn Antworten gibt — er sagt nur: Dort steht es.

Und nun die zweite Hälfte. Art. 83 Abs. 7 beginnt mit den Worten „Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden". Unbeschadet heißt: Die bleiben. Also Verwarnung, Anordnung, die Anweisung, eine Verarbeitung in Einklang zu bringen — bis zur Beschränkung oder zum Verbot einer Verarbeitung.

Und jetzt überlegen Sie, was eine Verwaltung härter trifft. Eine Geldbuße zahlt der Haushalt. Ein Verarbeitungsverbot legt eine Aufgabe still — und die Aufgabe bleibt trotzdem Ihre. Deshalb der Satz dieses Lernblocks: Kein Bußgeld ist nicht keine Folgen.

Dazu kommt zweierlei, das von Geldbußen unabhängig ist: der Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 und die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 77. Eine Beschwerde kostet den Menschen nichts — und sie ist der Weg, den eine Verwaltung am häufigsten erlebt: nicht die Geldbuße, sondern das Schreiben der Aufsichtsbehörde mit Fragen.

Was das Gesetz sagt

Art. 83 Abs. 7 DSGVO
„Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können."
§ 43 Abs. 3 BDSG
„Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt."
Art. 82 Abs. 1 DSGVO
„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter."
Art. 77 Abs. 1 DSGVO
„Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde … wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt."

So macht man es richtig

  1. Den Verweis in § 43 Abs. 3 BDSG mitlesen: er betrifft § 2 Abs. 1, also den Bund.
  2. Für Landesbehörden und Kommunen im eigenen Landesdatenschutzgesetz nachsehen.
  3. Die Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 als die eigentliche Folge begreifen.
  4. Mit dem häufigsten Fall rechnen: dem Schreiben der Aufsichtsbehörde mit Fragen.
  5. Nachweisen können, auf welcher Aufgabe und welcher Fundstelle eine Verarbeitung beruht.

Was bei Missachtung droht

Dieser Lernblock ist die Bußgeldfrage selbst: Für Stellen des Bundes keine Geldbuße nach § 43 Abs. 3 BDSG, für Länder und Kommunen nach Landesrecht, Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 in jedem Fall, dazu Schadenersatz nach Art. 82 und Beschwerde nach Art. 77.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 2:53 und ist Teil des Kurses Datenschutz für öffentliche Einrichtungen. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.

Stand: 26.10.2026