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Lernblock · 0:52

Die Einwilligung im Amt — möglich, aber selten richtig

Die Einwilligung ist im Amt möglich und selten der richtige Weg. Der Grund ist das Verhältnis: Wer einen Antrag stellt, sagt zu einer Bitte des Amtes nicht frei Ja oder Nein.

Warum das wichtig ist

Daraus folgt eine klare Linie: Für alles, was Sie für Ihre Aufgabe brauchen, holen Sie keine Einwilligung ein. Das wäre nicht nur unnötig, es wäre auch irreführend — denn ablehnen kann der Mensch es nicht.

Tragen tut die Einwilligung beim echt Freiwilligen: das Foto im Gemeindeblatt, der Name in der Festschrift, die Mailadresse für einen Newsletter, den niemand braucht.

Daraus eine Regel für jedes Formular: Freiwillige Angaben werden als freiwillig gekennzeichnet, und zwar sichtbar. Sonst füllt jeder alles aus, und niemand weiß hinterher, was er musste.

Was das Gesetz sagt

Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
„die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben"
Art. 4 Nr. 11 DSGVO
„jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung"
Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO
„Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen."

So macht man es richtig

  1. Für Pflichtangaben keine Einwilligung einholen — dafür gibt es die Aufgabe.
  2. Freiwillige Angaben im Formular sichtbar als freiwillig kennzeichnen.
  3. Die Einwilligung für echte Wahlfälle aufsparen: Foto, Festschrift, Newsletter.
  4. Den Widerruf mitdenken und ihn genauso einfach halten wie die Erteilung.

Was bei Missachtung droht

Eine Einwilligung, die nicht freiwillig ist, ist keine Rechtsgrundlage. Dann fehlt die Rechtmäßigkeit nach Art. 6 — Rahmen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO, für Stellen des Bundes ohne Geldbuße (§ 43 Abs. 3 BDSG), für Länder und Kommunen nach Landesrecht.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 0:52 und ist Teil des Kurses Datenschutz für öffentliche Einrichtungen. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.

Stand: 26.10.2026