Die Einwilligung ist im Amt möglich und selten der richtige Weg. Der Grund ist das Verhältnis: Wer einen Antrag stellt, sagt zu einer Bitte des Amtes nicht frei Ja oder Nein.
Daraus folgt eine klare Linie: Für alles, was Sie für Ihre Aufgabe brauchen, holen Sie keine Einwilligung ein. Das wäre nicht nur unnötig, es wäre auch irreführend — denn ablehnen kann der Mensch es nicht.
Tragen tut die Einwilligung beim echt Freiwilligen: das Foto im Gemeindeblatt, der Name in der Festschrift, die Mailadresse für einen Newsletter, den niemand braucht.
Daraus eine Regel für jedes Formular: Freiwillige Angaben werden als freiwillig gekennzeichnet, und zwar sichtbar. Sonst füllt jeder alles aus, und niemand weiß hinterher, was er musste.
Eine Einwilligung, die nicht freiwillig ist, ist keine Rechtsgrundlage. Dann fehlt die Rechtmäßigkeit nach Art. 6 — Rahmen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO, für Stellen des Bundes ohne Geldbuße (§ 43 Abs. 3 BDSG), für Länder und Kommunen nach Landesrecht.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 0:52 und ist Teil des Kurses Datenschutz für öffentliche Einrichtungen. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 26.10.2026