Vier Rollen: Träger, Leitung, Datenschutzbeauftragter und Fachkraft. Verantwortlich ist der Träger — und ob ein Datenschutzbeauftragter nötig ist, richtet sich nach § 38 Abs. 1 BDSG.
Die Rollen auseinanderzuhalten nimmt Druck von der Fachkraft. Sie entscheidet nicht über Rechtsgrundlagen; sie hält sich an Weisungen und fragt, wenn keine existiert.
Der Datenschutzbeauftragte berät und überwacht. Er entscheidet nicht und haftet nicht — das ist der verbreitetste Irrtum über diese Rolle.
§ 38 Abs. 1 S. 1 BDSG verlangt eine Benennung, wenn „in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt" sind. Diese Zahl ist deutsches Recht und steht nicht in der DSGVO. Ob sie in einer einzelnen Einrichtung erreicht wird, entscheidet der Träger im Einzelfall.
Die Benennungspflicht folgt aus Art. 37 DSGVO, ergänzt durch § 38 BDSG. Art. 37 liegt in Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO („Artikel 25 bis 39") — Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 3:32 und ist Teil des Kurses Datenschutz in Kita und Kindergarten. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 25.10.2026