Personenbezogene Daten, Verarbeitung, Verantwortlicher, betroffene Person. Betroffene Person ist das Kind — nicht die Eltern, die sind nicht selbst die Betroffenen.
Die Beobachtung im Portfolio ist ein personenbezogenes Datum, weil sie sich auf ein bestimmtes Kind bezieht. Dass sie pädagogisch gemeint ist, ändert daran nichts.
Der Unterschied, der im Alltag zählt: Die Rechte stehen dem Kind zu, nicht den Eltern. Wer sie für das Kind wahrnimmt und wie viele Sorgeberechtigte unterschreiben müssen, ist Familienrecht und hier bewusst nicht Thema — die Antwort gibt die Leitung. Für eine Einwilligung in Kita-Alter gilt allerdings klar, dass ein Kind sie nicht selbst wirksam erteilen kann.
Verantwortlicher ist der Träger. Ein Auftragsverarbeiter kommt erst ins Spiel, wenn ein Dienstleister Daten im Auftrag verarbeitet. Ob das auf einen bestimmten Dienstleister zutrifft, prüft der Träger — pauschal einordnen lässt sich das nicht.
Fehlt die Rechtsgrundlage nach Art. 6, greift Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO — Rahmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 2:32 und ist Teil des Kurses Datenschutz in Kita und Kindergarten. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 25.10.2026