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Lernblock · 5:08

Besonders geschützte Daten — der Kern dieses Kurses

Artikel 9 Absatz 1 endet mit drei Worten: „ist untersagt". Gesundheitsangaben, Religionszugehörigkeit und Angaben, aus denen die ethnische Herkunft hervorgeht, sind erst verboten — und nur mit einer Ausnahme erlaubt.

Warum das wichtig ist

Dies ist der längste Block des Kurses, und das mit Absicht. Wer die Reihenfolge „erst verboten, dann erlaubt" verinnerlicht hat, braucht die Einzelfälle nicht mehr auswendig.

In der Kita kommen drei der genannten Gruppen täglich vor: Gesundheitsangaben (Allergie, Medikament, Diagnose, Therapie, Krankmeldung), religiöse Überzeugungen (Religionszugehörigkeit im Aufnahmebogen, Essenswünsche, die darauf schließen lassen) und Angaben, aus denen die ethnische Herkunft hervorgeht.

Und hier die Stelle, die fast überall falsch erzählt wird. Die Sprache eines Kindes ist in Artikel 9 nicht genannt. Sie kann aber ein Datum sein, aus dem die ethnische Herkunft hervorgeht — und genau so, nicht weiter, ist sie zu behandeln. Der Satz „die Herkunftssprache ist ein Datum nach Artikel 9" ist falsch; richtig ist, dass eine Angabe zur Sprache die Herkunft erkennbar machen kann.

Die Ausnahmen des Absatzes 2, die in einer Kita tragen: die ausdrückliche Einwilligung (lit. a) und der Notfall (lit. c), wenn die Person außerstande ist einzuwilligen. Für den Gesundheits- und Sozialbereich gibt es lit. h — der verlangt nach Absatz 3 aber Fachpersonal unter Berufsgeheimnis oder Geheimhaltungspflicht.

Was das Gesetz sagt

Art. 9 Abs. 1 DSGVO
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt."
Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO
„Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,"
Art. 9 Abs. 2 lit. c DSGVO
„die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,"
Art. 9 Abs. 3 DSGVO
„Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt."

So macht man es richtig

  1. Bei Gesundheits-, Religions- und Herkunftsangaben zuerst vom Verbot ausgehen.
  2. Eine ausdrückliche Einwilligung einholen, wo keine andere Ausnahme trägt.
  3. Im Notfall handeln — lit. c trägt, wenn niemand einwilligen kann.
  4. Angaben zur Sprache zurückhaltend behandeln, weil daraus die Herkunft hervorgehen kann.
  5. Solche Angaben getrennt aufbewahren und nur den Personen zeigen, die sie brauchen.

Was bei Missachtung droht

Art. 9 liegt in Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO („Artikel 5, 6, 7 und 9") — der oberen Stufe bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Das ist der Grund, warum dieser Block der längste ist.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 5:08 und ist Teil des Kurses Datenschutz in Kita und Kindergarten. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.

Stand: 25.10.2026