Die meisten Vorfälle entstehen nicht durch Angriffe, sondern an der Garderobe und am Telefon — dort, wo es schnell gehen muss und freundlich zugehen soll.
Die Allergieliste an der Garderobe ist der klassische Fall: praktisch, gut gemeint, und eine Offenlegung von Gesundheitsdaten gegenüber jedem, der vorbeigeht. Niemand macht das böswillig — es ist eine Gewohnheit aus einer Zeit, in der niemand darüber nachgedacht hat.
Die Lösung ist nicht, die Information zu verlieren: Sie gehört dorthin, wo sie gebraucht wird — in die Küche, in den Gruppenordner —, nur nicht in den öffentlichen Blick.
Am Telefon ist die Frage immer dieselbe: Wer fragt da? Eine Stimme ist kein Nachweis. Über ein Kind wird nur mit Personen gesprochen, die dazu berechtigt sind — und wer das ist, steht in der Einrichtung, nicht im Gefühl.
Bei Abholberechtigten gilt dasselbe: Die Liste ist der Maßstab. Eine Änderung kommt von den Sorgeberechtigten, nicht von der Person, die vor der Tür steht.
Ein öffentlicher Aushang mit Gesundheitsangaben ist eine unbefugte Offenlegung und verletzt Art. 9 — Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO, bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. Zugleich ist es eine Verletzung nach Art. 4 Nr. 12 und damit zu melden.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 4:20 und ist Teil des Kurses Datenschutz in Kita und Kindergarten. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 25.10.2026