Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen — ohne Konto und ohne Anmeldung.
Dazu die Prüfung und, nach Bestehen, das persönliche Zertifikat.
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10 Lernblöcke · 26 Minuten · Prüfung und Zertifikat
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In einer Kita fallen täglich Daten an, die die Verordnung strenger schützt als alle anderen. Art. 9 Abs. 1 DSGVO sagt über Gesundheitsangaben, Religionszugehörigkeit und Angaben, aus denen die ethnische Herkunft hervorgeht, einen einzigen Satz: „ist untersagt". Erlaubt ist die Verarbeitung erst, wenn eine Ausnahme aus Absatz 2 greift.
Das ist keine Formalie, sondern die Reihenfolge, in der gedacht werden muss: erst verboten, dann erlaubt — nicht erlaubt mit Einschränkungen. Wer so denkt, trifft im Zweifel die richtige Entscheidung, auch ohne den Artikel zu kennen.
Die Allergie auf der Liste in der Küche, das Medikament im Schrank, die Religionszugehörigkeit im Aufnahmebogen, die Therapie in der Entwicklungsdokumentation: alles davon fällt darunter. Und die Herkunftssprache ist der Fall, der am häufigsten falsch erzählt wird — dazu gleich mehr.
Der Kurs ist für pädagogische Fachkräfte gemacht, nicht für Juristen. Er nimmt die Angst vor dem Gesetzestext heraus und redet das Thema trotzdem nicht klein. Rund vier Fünftel des Stoffes deckt sich mit der Pflichtschulung; der Unterschied ist die Beispielwelt, und die entscheidet, ob etwas ankommt.
Bewusst ausgeklammert: SGB VIII, Landesrecht, Schulrecht, Familienrecht, Aufbewahrungsfristen für Kita-Unterlagen und jede Bewertung der Schweigepflicht nach dem Strafgesetzbuch. Das sind eigene Rechtsgebiete, und ein Datenschutzkurs ist nicht der Ort, an dem sie entschieden werden.
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Das erste Kapitel können Sie hier kostenlos ansehen. Die Videos der weiteren Kapitel gehören zum Kurs — die Texte dazu bleiben frei lesbar.
Artikel 9 liegt in der oberen Bußgeldstufe. Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO erfasst „die Grundsätze für die Verarbeitung … gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9" — Rahmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das ist der sachliche Grund, warum dieser Kurs Artikel 9 in die Mitte stellt.
Die Pflichten des Verantwortlichen — Verzeichnis (Art. 30), Sicherheit (Art. 32), Meldung (Art. 33), Datenschutzbeauftragter (Art. 37) — liegen nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO in der unteren Stufe bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent.
Verantwortlich ist der Träger, nicht die einzelne Fachkraft. Nach Art. 29 DSGVO verarbeitet die Fachkraft ausschließlich auf Weisung — das ist eine Entlastung und zugleich eine Aufgabe für die Leitung, diese Weisungen auch zu geben.
Unabhängig von jedem Bußgeld bleiben die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO. Und nach Art. 82 Abs. 1 kann jede Person Schadenersatz verlangen, ausdrücklich auch für immaterielle Schäden.
Keine Beispielfälle und keine Pressesummen. Die genannten Beträge sind Obergrenzen für die schwersten Fälle, keine Regelsätze.
Stand: 25.10.2026