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Lernblock · 2:33

Datenschutz in der Kita: warum Kinder besonders geschützt sind

Verantwortlich ist der Träger, nicht die Fachkraft. Und die Daten eines Kindes sind nicht deshalb besonders, weil sie ein Kind betreffen, sondern weil in einer Kita ständig Angaben anfallen, die Artikel 9 nennt.

Warum das wichtig ist

Die erste Entlastung gleich am Anfang: Die Fachkraft ist nicht die Verantwortliche im Sinne der Verordnung. Sie verarbeitet nach Art. 29 DSGVO ausschließlich auf Weisung des Trägers.

Daraus folgt die Aufgabe für Leitung und Träger: Sie müssen sagen, was gilt. Wo keine Weisung existiert, entscheidet jede Fachkraft selbst — und genau dort entstehen die Vorfälle, nicht aus bösem Willen.

Auch Papier zählt. Der Aufnahmebogen im Ordner, die Liste an der Pinnwand, das Portfolio im Regal: alles davon ist Verarbeitung im Sinne der Verordnung.

Was das Gesetz sagt

Art. 29 DSGVO
„Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind."

So macht man es richtig

  1. Als Fachkraft auf Weisung arbeiten, nicht nach eigenem Ermessen.
  2. Als Leitung festlegen, wer welche Angaben führen und weitergeben darf.
  3. Papierunterlagen genauso behandeln wie Dateien.

Was bei Missachtung droht

Art. 29 liegt in der Liste des Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO („Artikel 25 bis 39") — Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent. Die Pflicht trifft den Träger.

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Stand: 25.10.2026