Art. 6 Abs. 1 DSGVO nennt sechs Erlaubnisse, eine genügt. Welche in Ihrer Einrichtung greift, legt der Träger fest — unter anderem, weil es darauf ankommt, ob er öffentlich oder privat ist. Bei besonderen Angaben muss eine Einwilligung ausdrücklich sein.
Die Entlastung zuerst: Für Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gruppe und Abholberechtigte ist in der Regel kein Formular nötig — eine der sechs Erlaubnisse trägt das. Welche, legt der Träger fest; das hängt auch davon ab, ob er öffentlich oder privat ist. Die Fachkraft entscheidet das nicht.
Der Unterschied, der zählt: Bei Angaben nach Artikel 9 genügt keine einfache Einwilligung. Absatz 2 lit. a verlangt ausdrücklich eingewilligt — für einen oder mehrere festgelegte Zwecke. Ein Sammelhaken auf dem Aufnahmebogen erfüllt das nicht.
Eine Einwilligung muss freiwillig sein. Eine Einwilligung als Bedingung für den Betreuungsplatz wäre keine. Und sie ist widerruflich — der Widerruf muss genauso leicht gehen wie die Zustimmung.
Für den Notfall gilt lit. c: Wenn ein Kind Hilfe braucht und niemand einwilligen kann, trägt die Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen. Niemand muss im Notfall ein Formular suchen.
Eine Verarbeitung besonderer Daten ohne wirksame Ausnahme verletzt Art. 9 und fällt nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. Die Bedingungen für die Einwilligung stehen in Art. 7 und liegen in derselben Stufe.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 4:24 und ist Teil des Kurses Datenschutz in Kita und Kindergarten. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 25.10.2026