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Lernblock · 1:52

Die Folgen eines Verstoßes

Zwei Stufen beim Bußgeld, und Artikel 9 liegt in der oberen. Dazu der Schadenersatz nach Art. 82 — für die Einrichtung der praktisch wahrscheinlichere Weg.

Warum das wichtig ist

Dieser Block ist absichtlich kurz und nüchtern. Er soll die Größenordnung zeigen, nicht Angst machen — und er erklärt, warum der Kurs seinen Schwerpunkt auf Artikel 9 legt.

Die beiden Listen in Art. 83 sind abschließend. Welche Stufe greift, hängt davon ab, welcher Artikel verletzt wurde. Artikel 9 steht in der oberen — deshalb ist er der Kern dieses Kurses.

Für eine Einrichtung ist Art. 82 Abs. 1 der realistischere Weg: Dafür braucht es keine Behörde, nur Eltern, die sich zu Recht beschweren.

Was das Gesetz sagt

Art. 9 Abs. 1 DSGVO
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt."

So macht man es richtig

  1. Vorfälle sofort der Leitung melden — die Frist läuft beim Träger.
  2. Die Ordnung so halten, dass eine Anfrage keine Suchaktion auslöst.
  3. Bei einer Behördenanfrage den Träger und notfalls Beratung einschalten.

Was bei Missachtung droht

Grundsätze und Rechtsgrundlagen (Art. 5, 6, 7, 9) liegen in Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO — bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. Die Pflichten des Verantwortlichen (Art. 25 bis 39) liegen in Abs. 4 lit. a — bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent. Daneben Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 1:52 und ist Teil des Kurses Datenschutz in Kita und Kindergarten. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.

Stand: 25.10.2026