Kein Thema beschäftigt Kitas häufiger. Aufnehmen, Speichern und Veröffentlichen sind drei verschiedene Verarbeitungen — und bei Kindern nennt das Gesetz die Abwägung ausdrücklich.
Das Portfolio-Foto für die Entwicklungsdokumentation ist etwas anderes als das Gruppenbild auf der Internetseite. Der Zweck entscheidet, welche Erlaubnis nötig ist.
Für die Veröffentlichung trägt der Betreuungsvertrag nicht. Hier ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten der richtige Weg — und sie ist widerruflich.
Art. 6 Abs. 1 lit. f nennt das Kind in der Abwägung ausdrücklich. Praktisch heißt das: lieber einmal mehr fragen, und bei Einzelporträts zurückhaltender sein als bei einem Bild aus der Ferne.
Und das Elternhandy: Fotos anderer Kinder beim Sommerfest sind eine Verarbeitung durch die Eltern, nicht durch die Kita. Darauf hinzuweisen gehört trotzdem zur Einrichtung.
Eine Veröffentlichung ohne Erlaubnis verletzt Art. 6 — Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO, bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. Daneben Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1, auch für immaterielle Schäden.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 2:28 und ist Teil des Kurses Datenschutz in Kita und Kindergarten. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 25.10.2026