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Lernblock · 2:30

Fünf Regeln für die Arbeit mit KI

Freigegebene Werkzeuge, keine vertraulichen Daten ohne Freigabe, jedes Ergebnis prüfen, offenlegen wo verlangt, fragen wenn unklar. Fünf Regeln, die die meisten Probleme von vornherein lösen.

Warum das wichtig ist

Nur Werkzeuge, die der Betrieb freigegeben hat. Diese Regel steht zuerst, weil sie die meisten Probleme vorweg löst: Bei einem freigegebenen Werkzeug sind Vertrag und Prüfung schon erledigt. Kennen Sie die Liste nicht, fragen Sie danach, bevor Sie anfangen.

Keine personenbezogenen und keine vertraulichen Daten hineingeben, solange es dafür keine Freigabe gibt. Im Zweifel weglassen oder einen Platzhalter nehmen. Und der Zweifel ist hier kein Zeichen von Unwissen — er ist genau die Kompetenz, von der Art. 4 spricht.

Jedes Ergebnis prüfen, bevor Sie es benutzen. Prüfen heißt: einmal gegen eine Quelle halten, die Sie kennen — die Akte, das System, die Kollegin. Nicht das KI-Werkzeug selbst fragen, ob es recht hat. Zwei Dinge übernimmt man nie ungeprüft: jede Fundstelle (Paragraf, Artikel, Urteil) und jeden Rechenweg. Genau dort erfindet ein KI-Werkzeug am überzeugendsten.

Offenlegen, wo es verlangt ist: bei Deepfakes immer, bei einem Chatassistenten muss erkennbar sein, dass keine Kollegin antwortet. Was ein Haus darüber hinaus festlegt, ist Hausregel, nicht Gesetz. Und fragen, wenn etwas unklar ist. Eine Frage vorher kostet fünf Minuten, ein Fehler hinterher kostet Wochen.

Was in keiner der fünf Regeln auftaucht, weil es gar nicht zur Wahl steht: Emotionen von Beschäftigten messen, Menschen biometrisch nach geschützten Merkmalen einordnen, Menschen sozial bewerten. Das gilt auch für den gut gemeinten Versuch, den Testlauf und das Pilotprojekt — verboten ist das Verwenden, nicht erst das dauerhafte Einsetzen.

Was das Gesetz sagt

Art. 4 KI-VO
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen"
Art. 50 Abs. 1 KI-VO
„Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren"
Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO
„das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme zu diesem spezifischen Zweck oder die Verwendung von KI-Systemen zur Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen"

So macht man es richtig

  1. Die Liste der freigegebenen Werkzeuge erfragen, bevor Sie eines benutzen.
  2. Keine personenbezogenen oder vertraulichen Daten ohne Freigabe eingeben — im Zweifel Platzhalter.
  3. Jede Fundstelle und jeden Rechenweg gegen eine bekannte Quelle prüfen.
  4. Bei Deepfakes immer offenlegen, bei Chatassistenten die KI erkennbar machen.
  5. Bei Unklarheit fragen — und auffallende verbotene Praktiken melden, damit sie geprüft werden.

Was bei Missachtung droht

Die Verbote des Art. 5 fallen nach Art. 99 Abs. 3 KI-VO in den Rahmen bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent, die Transparenzpflichten des Art. 50 nach Abs. 4 lit. g in den Rahmen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent. Für KMU gilt nach Abs. 6 jeweils der niedrigere Betrag.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 2:30 und ist Teil des Kurses KI-Kompetenz nach der EU-KI-Verordnung. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.

Stand: 26.10.2026