Hochriskant sind unter anderem Systeme im Bereich Beschäftigung und Personalverwaltung. Die Stufe betrifft den Arbeitsplatz — ihre Pflichten gelten aber noch nicht.
Die Pflichten für diese Gruppe greifen nach Art. 113 Abs. 2 lit. c ab dem 2. Dezember 2027. Heute gelten sie noch nicht. Wer etwas anderes erzählt, hat die Verordnung nicht nachgelesen.
Was dann kommt, ist aber gut zu wissen. Erstens die menschliche Aufsicht: Sie wird Personen übertragen, die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen. Das Wort Befugnis ist das wichtigste. Wer aufpassen soll, muss auch eingreifen dürfen — Aufsicht ohne Befugnis wäre nur Zuschauen.
Zweitens die Information: Vor der Verwendung eines solchen Systems am Arbeitsplatz informieren Arbeitgeber die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Arbeitnehmer darüber, dass sie der Verwendung unterliegen werden. Vorher. Nicht nach dem Start, nicht auf Nachfrage.
Wo es einen Betriebsrat gibt, wird der nach den dafür geltenden Regeln einbezogen — das ist Arbeitsrecht und nicht Thema dieses Kurses. Und die Einstufung selbst ist Sache des Betriebs, nicht des einzelnen Beschäftigten.
Verstöße gegen die Betreiberpflichten des Art. 26 fallen nach Art. 99 Abs. 4 lit. e KI-VO in den Rahmen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent — aber erst, wenn diese Pflichten gelten.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 1:25 und ist Teil des Kurses KI-Kompetenz nach der EU-KI-Verordnung. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 26.10.2026