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Lernblock · 1:11

Zwei Stellen im Gesetz — und was aus ihnen folgt

Art. 50 Abs. 4 KI-VO verlangt die Offenlegung von Deepfakes, Abs. 1 die Erkennbarkeit eines KI-Gesprächs. Beides bindet den, der sich an Recht hält — nicht den Betrüger.

Warum das wichtig ist

Das ist die wichtigste Folgerung des ganzen Kurses, und sie ist keine Rechtsaussage, sondern Logik: Adressat der Pflicht ist der Betreiber, der das System verwendet. Wer betrügt, hält sich nicht an Transparenzpflichten.

Daraus folgt: Aus dem Fehlen eines Hinweises folgt nichts über die Echtheit. Ein fehlender Hinweis ist kein Echtheitszeugnis. Wer so denkt, hat die Pflicht missverstanden.

Für den eigenen Betrieb gilt die Pflicht dagegen schon: Wer mit KI ein Werbevideo mit nachgebauter Stimme erzeugt, legt das offen. Ein Satz am Bild oder eine Zeile im Abspann genügt — Abs. 5 verlangt „klar und eindeutig" und spätestens bei der ersten Interaktion.

Für Kunst und Satire ist die Pflicht nach Abs. 4 S. 3 abgemildert: Dort genügt eine Offenlegung, die den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.

Was das Gesetz sagt

Art. 50 Abs. 4 S. 1 KI-VO
„Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden."
Art. 50 Abs. 4 S. 3 KI-VO
„Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz festgelegten Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt."
Art. 50 Abs. 5 KI-VO
„Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt. Die Informationen müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen."

So macht man es richtig

  1. Eigene KI-erzeugte Bilder, Töne und Videos mit echten Personen offenlegen.
  2. Den Hinweis spätestens beim ersten Kontakt geben, klar und eindeutig.
  3. Aus einem fehlenden Hinweis NIE auf Echtheit schließen.

Was bei Missachtung droht

Verstöße gegen Art. 50 KI-VO fallen nach Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO in den Rahmen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Abs. 6 der niedrigere Betrag.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 1:11 und ist Teil des Kurses Deepfakes und KI-gestützter Betrug. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.

Stand: 25.10.2026