Art. 50 Abs. 4 KI-VO verlangt die Offenlegung von Deepfakes, Abs. 1 die Erkennbarkeit eines KI-Gesprächs. Beides bindet den, der sich an Recht hält — nicht den Betrüger.
Das ist die wichtigste Folgerung des ganzen Kurses, und sie ist keine Rechtsaussage, sondern Logik: Adressat der Pflicht ist der Betreiber, der das System verwendet. Wer betrügt, hält sich nicht an Transparenzpflichten.
Daraus folgt: Aus dem Fehlen eines Hinweises folgt nichts über die Echtheit. Ein fehlender Hinweis ist kein Echtheitszeugnis. Wer so denkt, hat die Pflicht missverstanden.
Für den eigenen Betrieb gilt die Pflicht dagegen schon: Wer mit KI ein Werbevideo mit nachgebauter Stimme erzeugt, legt das offen. Ein Satz am Bild oder eine Zeile im Abspann genügt — Abs. 5 verlangt „klar und eindeutig" und spätestens bei der ersten Interaktion.
Für Kunst und Satire ist die Pflicht nach Abs. 4 S. 3 abgemildert: Dort genügt eine Offenlegung, die den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.
Verstöße gegen Art. 50 KI-VO fallen nach Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO in den Rahmen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Abs. 6 der niedrigere Betrag.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 1:11 und ist Teil des Kurses Deepfakes und KI-gestützter Betrug. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 25.10.2026