Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen — ohne Konto und ohne Anmeldung.
Dazu die Prüfung und, nach Bestehen, das persönliche Zertifikat.
Online-Schulung mit Prüfung und Zertifikat
10 Lernblöcke · 13 Minuten · Prüfung und Zertifikat
zzgl. 19 % MwSt. · Staffelpreise von 19,90 € bis 7,90 € je nach Teamgröße
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Das Wort Deepfake klingt nach Film. Inzwischen steht es im Gesetz: Die EU-KI-Verordnung bestimmt in Artikel 3 einen Deepfake als KI-erzeugten oder manipulierten Inhalt, der wirklichen Personen „ähnelt" und „fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde". Damit ist der Begriff brauchbar — und der Kurs muss ihn nicht erfinden.
Für Ihren Betrieb hat das zwei Seiten. Die eine: Wenn Sie selbst mit KI ein Bild, einen Ton oder ein Video erzeugen, das wirkliche Personen zeigt, müssen Sie das nach Art. 50 Abs. 4 S. 1 KI-VO offenlegen. Die andere, im Alltag wichtigere: Jemand benutzt diese Technik gegen Sie.
Und hier die Folgerung, auf die der ganze Kurs hinausläuft. Die Offenlegungspflicht bindet den, der sich an Recht hält. Ein Betrüger legt nichts offen. Aus dem Fehlen eines Hinweises folgt deshalb nichts über die Echtheit eines Inhalts. Wer darauf vertraut, hat die Pflicht missverstanden.
Der Kurs ist deshalb kein Technikkurs über Erkennungsmerkmale — die veralten mit jeder Werkzeuggeneration. Er übt einen Handgriff, der unabhängig von der Technik wirkt: den Rückruf über einen zweiten Kanal. Er ist alt, langweilig und gegen Fälschungen wirksamer als jedes Merkmal.
Ausgeklammert bleiben das Strafrecht, die Haftung für Schäden und die Frage, wie die Technik funktioniert. Keines davon hilft am Telefon.
Beim Abspielen wird das Video von unserem Videodienst Bunny.net geladen. Vorher geht keine Verbindung dorthin.
Das erste Kapitel können Sie hier kostenlos ansehen. Die Videos der weiteren Kapitel gehören zum Kurs — die Texte dazu bleiben frei lesbar.
Ein Verstoß gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO fällt nach Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO in den Rahmen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Abs. 6 der niedrigere der beiden Beträge. Das betrifft Sie, wenn Sie selbst Deepfakes erzeugen und nicht offenlegen.
Wird Ihr Betrieb Opfer eines solchen Betrugs, ist das kein Verstoß. Geahndet werden kann allenfalls eine unzureichende Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO, Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent (Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO).
Unabhängig davon bleiben die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO bestehen.
Was Artikel 32 nicht verlangt: keine Deepfake-Schulung, kein Vier-Augen-Prinzip, keine Rückrufregel und kein Codewort. Alle vier sind in diesem Kurs Empfehlungen — wirksame, aber keine Rechtspflichten.
Stand: 25.10.2026