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INKL.
ZERTIFIKAT
Bereits über 2.000 Schulungsteilnehmer
  • ✓Prüfung durch die Aufsicht? Persönliches Zertifikat für jeden Teilnehmer — plus Unternehmenszertifikat für Ihre Dokumentation.
  • ✓Keine Zeit im Betrieb? Komplett online. Jeder Mitarbeiter entscheidet selbst, wann er die Schulung macht.
  • ✓Aufwand für Sie? Ein Firmenlink — Ihre Mitarbeiter registrieren sich selbst.
  • ✓Nicht bestanden? Die Prüfung kann wiederholt werden.
  • ✓Für wen ist der Kurs? alle Beschäftigten, besonders in Buchhaltung, Einkauf und Sekretariat
Was ist in der Schulung enthalten?

Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen — ohne Konto und ohne Anmeldung.

  1. Was ein Deepfake ist — die Definition aus der KI-Verordnung (3 Min.)
  2. Die geklonte Stimme am Telefon (1 Min.)
  3. Die gefälschte Zahlungsanweisung (1 Min.)
  4. Die manipulierte Videokonferenz (1 Min.)
  5. Die geschriebene Nachricht (1 Min.)
  6. Gefälschte Unterlagen und erfundene Personen (1 Min.)
  7. Zwei Stellen im Gesetz — und was aus ihnen folgt (1 Min.)
  8. Der Rückruf über den zweiten Kanal (1 Min.)
  9. Vier Augen bei Zahlungen (1 Min.)
  10. Wenn es passiert ist (2 Min.)

Dazu die Prüfung und, nach Bestehen, das persönliche Zertifikat.

Wie läuft das für einen Mitarbeiter ab?
Der Mitarbeiter registriert sich über Ihren Firmenlink, arbeitet die Lernblöcke in seinem Tempo durch und legt am Ende die Prüfung ab. Ergebnis und Zertifikat stehen sofort danach bereit. Ein Termin ist nicht nötig, der Betriebsablauf wird nicht gestört.
Reicht das der Aufsichtsbehörde als Nachweis?
Die Zertifikate bewahren Sie in Ihrer Datenschutzdokumentation auf — sie dienen dort als Beleg für die absolvierte Unterweisung nach Art. 32 Abs. 4 und Art. 39 DSGVO.
Wie funktioniert die Abrechnung?
Sie bestellen die Anzahl der zu schulenden Mitarbeiter und erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Abgerechnet wird jährlich, gezahlt per Karte oder SEPA-Lastschrift. Alle Preise sind Nettopreise pro Mitarbeiter und Jahr zzgl. 19 % MwSt.
Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
Die Laufzeit beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres, wenn nicht mit 30 Tagen Frist zum Laufzeitende gekündigt wird.

Online-Schulung mit Prüfung und Zertifikat

Deepfakes und KI-gestützter Betrug

10 Lernblöcke · 13 Minuten · Prüfung und Zertifikat

17,90 € pro Mitarbeiter / Jahr

zzgl. 19 % MwSt. · Staffelpreise von 19,90 € bis 7,90 € je nach Teamgröße

Wählen Sie die Größe Ihres Teams

Persönliches Schulungszertifikat INKLUSIVE
Unternehmenszertifikat INKLUSIVE
Online-Prüfung, bei Bedarf wiederholbar INKLUSIVE
Zugriff auf die Inhalte während der Laufzeit INKLUSIVE
Buchen & sofort loslegen 20 Mitarbeiter · 358,00 € pro Jahr zzgl. MwSt.
✓Zugangsdaten per E-Mail — nach der Buchung können Sie direkt loslegen.
✓Ein Link für das ganze Team — Ihre Mitarbeiter registrieren sich selbst.
✓Jahreslizenz — verlängert sich automatisch, kündbar mit 30 Tagen Frist zum Laufzeitende.
  • 15 Minuten Video
  • 10 Lernblöcke
  • für alle Beschäftigten, besonders in Buchhaltung, Einkauf und Sekretariat

Das Wort Deepfake klingt nach Film. Inzwischen steht es im Gesetz: Die EU-KI-Verordnung bestimmt in Artikel 3 einen Deepfake als KI-erzeugten oder manipulierten Inhalt, der wirklichen Personen „ähnelt" und „fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde". Damit ist der Begriff brauchbar — und der Kurs muss ihn nicht erfinden.

Für Ihren Betrieb hat das zwei Seiten. Die eine: Wenn Sie selbst mit KI ein Bild, einen Ton oder ein Video erzeugen, das wirkliche Personen zeigt, müssen Sie das nach Art. 50 Abs. 4 S. 1 KI-VO offenlegen. Die andere, im Alltag wichtigere: Jemand benutzt diese Technik gegen Sie.

Und hier die Folgerung, auf die der ganze Kurs hinausläuft. Die Offenlegungspflicht bindet den, der sich an Recht hält. Ein Betrüger legt nichts offen. Aus dem Fehlen eines Hinweises folgt deshalb nichts über die Echtheit eines Inhalts. Wer darauf vertraut, hat die Pflicht missverstanden.

Der Kurs ist deshalb kein Technikkurs über Erkennungsmerkmale — die veralten mit jeder Werkzeuggeneration. Er übt einen Handgriff, der unabhängig von der Technik wirkt: den Rückruf über einen zweiten Kanal. Er ist alt, langweilig und gegen Fälschungen wirksamer als jedes Merkmal.

Ausgeklammert bleiben das Strafrecht, die Haftung für Schäden und die Frage, wie die Technik funktioniert. Keines davon hilft am Telefon.

Was in diesem Kurs steckt

Beim Abspielen wird das Video von unserem Videodienst Bunny.net geladen. Vorher geht keine Verbindung dorthin.

Das erste Kapitel können Sie hier kostenlos ansehen. Die Videos der weiteren Kapitel gehören zum Kurs — die Texte dazu bleiben frei lesbar.

Worauf der Kurs beruht

Art. 3 KI-VO, Begriffsbestimmung „Deepfake"
KI-erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen ähnelt und fälschlicherweise als echt erscheinen würde.
Art. 50 Abs. 4 S. 1 KI-VO
Betreiber müssen offenlegen, dass ein Deepfake künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.
Art. 50 Abs. 1 S. 1 KI-VO
Wer mit einem KI-System interagiert, soll das wissen — es sei denn, es ist offensichtlich.
Art. 50 Abs. 5 S. 1 KI-VO
Die Information kommt spätestens bei der ersten Interaktion, klar und eindeutig.
Art. 32 Abs. 1 DSGVO
Technische und organisatorische Maßnahmen für ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau.
Art. 32 Abs. 4 DSGVO
Unterstellte Personen verarbeiten personenbezogene Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen.

Was bei Missachtung droht

Ein Verstoß gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO fällt nach Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO in den Rahmen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Abs. 6 der niedrigere der beiden Beträge. Das betrifft Sie, wenn Sie selbst Deepfakes erzeugen und nicht offenlegen.

Wird Ihr Betrieb Opfer eines solchen Betrugs, ist das kein Verstoß. Geahndet werden kann allenfalls eine unzureichende Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO, Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent (Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO).

Unabhängig davon bleiben die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO bestehen.

Was Artikel 32 nicht verlangt: keine Deepfake-Schulung, kein Vier-Augen-Prinzip, keine Rückrufregel und kein Codewort. Alle vier sind in diesem Kurs Empfehlungen — wirksame, aber keine Rechtspflichten.

Stand: 25.10.2026