Ein Deepfake ist nach Art. 3 KI-VO ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und „fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde".
Die Definition ist nützlich, weil sie nicht an der Technik hängt, sondern an der Wirkung: Es kommt darauf an, dass der Inhalt für echt gehalten würde. Wie er entstanden ist, spielt keine Rolle.
Erfasst sind Bild, Ton und Video. Die geklonte Stimme am Telefon ist damit genauso ein Deepfake wie das manipulierte Video — und sie ist der Fall, der im Betrieb am häufigsten vorkommt.
Der Kurs nennt keine Erkennungsmerkmale wie unnatürliches Blinken oder seltsame Hände. Sie waren vor zwei Jahren brauchbar und sind es heute nicht mehr. Auf etwas zu achten, was es nicht mehr gibt, ist schlimmer als nichts: es erzeugt falsche Sicherheit.
Die Definition selbst ist nicht sanktioniert. Sie entscheidet aber, ob die Offenlegungspflicht des Art. 50 Abs. 4 KI-VO greift — Rahmen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent nach Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO.
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Im Video: Dieser Lernblock ist das erste Kapitel des Kurses Deepfakes und KI-gestützter Betrug und kostenlos — Sie brauchen dafür kein Konto.
Stand: 25.10.2026