Für Beschäftigtendaten gilt in Deutschland eine eigene Vorschrift: § 26 BDSG. Drei Gründe erklären, warum — Abhängigkeit, Dauer und Dichte. Möglich ist die Sonderregel, weil Art. 88 DSGVO sie ausdrücklich erlaubt.
Abhängigkeit. Ein Kunde, dem etwas nicht gefällt, wechselt den Anbieter. Ein Beschäftigter kann das nicht, jedenfalls nicht leicht. Deshalb wiegt bei Beschäftigten jedes Einverständnis weniger: Wer von jemandem sein Einkommen bekommt, sagt zu dessen Bitten nicht frei Ja oder Nein. Das ist kein Vorwurf, das ist die Lage.
Dauer. Ein Kundenverhältnis hält Wochen oder Monate, ein Arbeitsverhältnis Jahre, manchmal Jahrzehnte. In der Zeit sammelt sich viel an.
Dichte. Über einen Kunden weiß der Betrieb Anschrift und Bestellungen. Über einen Beschäftigten weiß er Gehalt, Kontonummer, Fehlzeiten, Beurteilungen, Familienstand — und je nach Betrieb mehr: Schwerbehinderung, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Religionszugehörigkeit für den Lohnsteuerabzug, Unterhaltspflichten, Pfändungen. Lauter Dinge, die niemand im Flur erzählt.
Art. 88 Abs. 2 nennt ausdrücklich zwei Punkte, die besondere Maßnahmen brauchen: die Übermittlung innerhalb einer Unternehmensgruppe und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz. Genau dort knirscht es im Alltag am häufigsten — beide Themen haben in diesem Kurs einen eigenen Lernblock.
Wird § 26 BDSG übersehen und eine Verarbeitung ohne tragfähige Grundlage vorgenommen, fehlt die Rechtmäßigkeit nach Art. 6 bzw. Art. 9 DSGVO. Das fällt nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
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Stand: 26.10.2026