Die Personalakte ist eine Ablage mit Zweck, kein Sammelordner. Wer hineinsehen darf, richtet sich nach der Aufgabe — nicht nach der Stellung. Und eine Weitergabe an die Konzernmutter ist eine Übermittlung, die eine eigene Grundlage braucht.
In die Akte gehört, was für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist: Vertrag und Änderungen, Lohndaten, Qualifikationen, Urlaubs- und Fehlzeiten, Schulungsnachweise, Abmahnungen. Nicht hinein gehören Diagnosen, Notizen über das Privatleben, Einschätzungen zum Charakter und Gerüchte.
Und es gibt sie nicht: die zweite, inoffizielle Akte beim Vorgesetzten. Liegen dort Beschäftigtendaten, ist das eine Personalakte — mit allen Rechten, auch dem auf Auskunft. Dasselbe gilt für Beurteilungen: Sie sind erlaubt, aber nicht geheim. Ein guter Prüfstein beim Schreiben ist, ob man sie der Person vorlesen könnte.
Beim Konzern liegt ein verbreiteter Irrtum: Im Konzern seien alle eine Familie. Nein — jede Gesellschaft ist eine eigene Stelle. Art. 88 Abs. 2 DSGVO nennt die Übermittlung innerhalb einer Unternehmensgruppe ausdrücklich als Punkt, der besondere Maßnahmen braucht. Die Prüffrage: Welche Aufgabe der anderen Gesellschaft scheitert ohne dieses Datum?
Ein zu weiter Zugriff verletzt Art. 32 — Rahmen nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO: bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent. Eine Übermittlung ohne Grundlage verletzt Art. 6 — Rahmen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 5:30 und ist Teil des Kurses Datenschutz im Personalwesen.
Stand: 11.10.2026