Gefragt werden darf, was für die Entscheidung über die Einstellung erforderlich ist. Nach der Absage ist der Zweck erfüllt — die Unterlagen bleiben nur noch für eine festgelegte, aufgeschriebene Dauer.
Denken Sie an zwanzig Bewerbungen und eine Einstellung: Von neunzehn Menschen haben Sie vollständige Unterlagen und keinen Grund mehr, sie zu behalten — außer der Verteidigung gegen Ansprüche.
Nicht zum Erforderlichen gehören in der Regel Familienstand, Kinderwunsch, Religion, Partei, Gewerkschaft, Gesundheitszustand und Vermögensverhältnisse. Und was nicht funktioniert: eine unzulässige Frage in ein „freiwilliges" Feld zu verschieben. Freiwillig ist im Bewerbungsverfahren niemand.
Die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO wird am häufigsten vergessen. Sie ist mit einem Hinweisblatt erledigt, auf das die Stellenanzeige verlinkt und das der Eingangsbestätigung beiliegt — einmal geschrieben, gilt es für alle Verfahren.
Eine Zahl für die Aufbewahrungsdauer nennt dieser Kurs nicht. Wichtig ist, dass es eine festgelegte Dauer gibt, sie aufgeschrieben ist und danach wirklich gelöscht wird. Ein Stapel, der liegt, bis das Regal voll ist, ist keine Frist.
Eine Frage ohne Erforderlichkeit und eine zu lange Aufbewahrung verletzen Art. 6 bzw. Art. 5 Abs. 1 lit. e — Rahmen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. Die versäumte Information nach Art. 13 fällt nach Art. 83 Abs. 5 lit. b in denselben Rahmen.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 5:30 und ist Teil des Kurses Datenschutz im Personalwesen.
Stand: 11.10.2026