Einwilligung im Arbeitsverhältnis — der schwerste Weg
§ 26 Abs. 2 BDSG verlangt, bei der Freiwilligkeit ausdrücklich die Abhängigkeit der beschäftigten Person zu berücksichtigen. Die Einwilligung ist damit nicht der bequemste, sondern der schwierigste Weg — tragfähig nur dort, wo es einen echten Vorteil gibt.
Warum das wichtig ist
Die naheliegende Idee — im Zweifel unterschreiben lassen — funktioniert hier nicht. Wer von jemandem sein Einkommen bekommt, sagt zu dessen Bitten nicht frei Ja oder Nein. Das Gesetz sagt nicht, eine Einwilligung sei unwirksam; es verlangt, genauer hinzusehen.
Satz 2 nennt die zwei Fälle, in denen Freiwilligkeit vorliegen kann: ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil für die Person, oder gleichgelagerte Interessen. Daran erkennt man die tragfähigen Fälle — das Betriebsfeier-Foto, die Geburtstagsliste, das Dienstrad. Und die wackeligen: die Einwilligung in eine Auswertung der Arbeitsleistung oder in eine Kontrolle.
Dazu die praktische Pointe: Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Wer darauf baut, braucht einen Plan für den Tag des Widerrufs — sonst steht ein Ablauf still.
Was das Gesetz sagt
§ 26 Abs. 2 S. 1 BDSG
„Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten auf der Grundlage einer Einwilligung, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen."
§ 26 Abs. 2 S. 2 BDSG
„Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen."
§ 26 Abs. 2 S. 4 BDSG
„Der Arbeitgeber hat die beschäftigte Person über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in Textform aufzuklären."
So macht man es richtig
Eine Einwilligung nur dort einholen, wo ein Nein wirklich keine Folgen hat.
Für alles, was der Betrieb braucht, eine andere Grundlage finden — nicht die Einwilligung.
Schriftlich oder elektronisch, mit Aufklärung über Zweck und Widerrufsrecht in Textform.
Vorher festlegen, was beim Widerruf passiert und wer es umsetzt.
Keine Pauschaleinwilligung im Arbeitsvertrag — sie ist weder bestimmt noch freiwillig.
Was bei Missachtung droht
Beruht eine Verarbeitung auf einer unwirksamen Einwilligung, fehlt ihr die Rechtsgrundlage. Rahmen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.