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Lernblock · 1:26

Die Rechte der Beschäftigten gelten auch im Betrieb

Beschäftigte haben dieselben Rechte wie alle anderen Menschen — Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerruf. Das wird im Betrieb manchmal vergessen.

Warum das wichtig ist

An erster Stelle das Auskunftsrecht aus Art. 15. Jeder kann erfahren, welche Daten über ihn verarbeitet werden — ein Beschäftigter genauso wie ein Kunde. Dafür braucht niemand einen Grund zu nennen. Die Frage „warum willst du das wissen" ist keine Voraussetzung.

Und das Wichtigste an diesem Lernblock ist keine Rechtsaussage: Eine Auskunftsanfrage vom eigenen Personal ist kein Angriff. Sie ist eine Anfrage. Betriebe, die solche Anfragen als Kampfansage behandeln, machen daraus oft einen Konflikt, der vorher keiner war. Eine sachliche, vollständige Antwort beendet die meisten Fälle.

Dazu kommen die übrigen Rechte: Berichtigung falscher Daten, Löschung, wenn der Zweck entfallen ist, und der Widerruf einer Einwilligung — jederzeit und ohne Begründung.

Die Berichtigung ist dabei die einfachste und die häufigste: ein falscher Familienstand, eine veraltete Anschrift, eine falsch erfasste Qualifikation. Das wird korrigiert, nicht diskutiert.

Was das Gesetz sagt

Art. 15 Abs. 1 DSGVO
„Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten"
Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO
„Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung."
Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO
„Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen."

So macht man es richtig

  1. Auskunftsanfragen von Beschäftigten wie jede andere behandeln — sachlich, vollständig, fristgerecht.
  2. Keinen Grund verlangen: Das Auskunftsrecht besteht ohne Vorbedingung.
  3. Die Frist im Blick behalten — einen Monat ab Eingang, auch bei interner Herkunft.
  4. Berichtigungen einfach erledigen: falscher Familienstand, alte Anschrift, falsche Qualifikation.

Was bei Missachtung droht

Die Betroffenenrechte der Art. 12 bis 22 fallen nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO in den Rahmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 1:26 und ist Teil des Kurses Datenschutz im Personalwesen. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.

Stand: 26.10.2026