Beschäftigte haben dieselben Rechte wie alle anderen Menschen — Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerruf. Das wird im Betrieb manchmal vergessen.
An erster Stelle das Auskunftsrecht aus Art. 15. Jeder kann erfahren, welche Daten über ihn verarbeitet werden — ein Beschäftigter genauso wie ein Kunde. Dafür braucht niemand einen Grund zu nennen. Die Frage „warum willst du das wissen" ist keine Voraussetzung.
Und das Wichtigste an diesem Lernblock ist keine Rechtsaussage: Eine Auskunftsanfrage vom eigenen Personal ist kein Angriff. Sie ist eine Anfrage. Betriebe, die solche Anfragen als Kampfansage behandeln, machen daraus oft einen Konflikt, der vorher keiner war. Eine sachliche, vollständige Antwort beendet die meisten Fälle.
Dazu kommen die übrigen Rechte: Berichtigung falscher Daten, Löschung, wenn der Zweck entfallen ist, und der Widerruf einer Einwilligung — jederzeit und ohne Begründung.
Die Berichtigung ist dabei die einfachste und die häufigste: ein falscher Familienstand, eine veraltete Anschrift, eine falsch erfasste Qualifikation. Das wird korrigiert, nicht diskutiert.
Die Betroffenenrechte der Art. 12 bis 22 fallen nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO in den Rahmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 1:26 und ist Teil des Kurses Datenschutz im Personalwesen. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 26.10.2026