Drei Absätze derselben Vorschrift, die im Alltag immer wieder auftauchen: die Kollektivvereinbarung als Grundlage, die unberührten Beteiligungsrechte und die Pflicht, die Grundsätze des Art. 5 sicherzustellen.
§ 26 Abs. 4 erlaubt die Verarbeitung auch auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen — Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung. Mit einer Bedingung, die direkt dahintersteht: Die Verhandlungspartner haben Art. 88 Abs. 2 DSGVO zu beachten. Eine Vereinbarung ist also kein Freibrief. Praktisch heißt das: Wenn es zu einem System eine Betriebsvereinbarung gibt, lesen Sie sie — dort steht oft genauer, was erlaubt ist, als in jedem Gesetz.
§ 26 Abs. 6 ist ein einziger Satz: Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen bleiben unberührt. Mehr sagt dieser Kurs dazu nicht, und das ist Absicht — welche Rechte das im Einzelnen sind, ist Arbeitsrecht. Der Hinweis lautet nur: Bei neuen Systemen den Betriebsrat einbeziehen.
§ 26 Abs. 5 verpflichtet zu geeigneten Maßnahmen, damit insbesondere die Grundsätze des Art. 5 DSGVO eingehalten werden. Zwei davon begleiten den ganzen Rest des Kurses: Datenminimierung — beschränkt auf das notwendige Maß — und Speicherbegrenzung — nur so lange, wie es erforderlich ist.
Diese beiden Grundsätze sind die Fortsetzung des Wortes „erforderlich" in die Zeit hinein. Erst entscheidet es, ob Sie ein Datum haben dürfen. Dann entscheidet es, wie lange.
Datenminimierung und Speicherbegrenzung sind Grundsätze des Art. 5. Verstöße dagegen fallen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 1:36 und ist Teil des Kurses Datenschutz im Personalwesen. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 26.10.2026