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Lernblock · 1:36

Betriebsvereinbarung und Mitbestimmung

Drei Absätze derselben Vorschrift, die im Alltag immer wieder auftauchen: die Kollektivvereinbarung als Grundlage, die unberührten Beteiligungsrechte und die Pflicht, die Grundsätze des Art. 5 sicherzustellen.

Warum das wichtig ist

§ 26 Abs. 4 erlaubt die Verarbeitung auch auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen — Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung. Mit einer Bedingung, die direkt dahintersteht: Die Verhandlungspartner haben Art. 88 Abs. 2 DSGVO zu beachten. Eine Vereinbarung ist also kein Freibrief. Praktisch heißt das: Wenn es zu einem System eine Betriebsvereinbarung gibt, lesen Sie sie — dort steht oft genauer, was erlaubt ist, als in jedem Gesetz.

§ 26 Abs. 6 ist ein einziger Satz: Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen bleiben unberührt. Mehr sagt dieser Kurs dazu nicht, und das ist Absicht — welche Rechte das im Einzelnen sind, ist Arbeitsrecht. Der Hinweis lautet nur: Bei neuen Systemen den Betriebsrat einbeziehen.

§ 26 Abs. 5 verpflichtet zu geeigneten Maßnahmen, damit insbesondere die Grundsätze des Art. 5 DSGVO eingehalten werden. Zwei davon begleiten den ganzen Rest des Kurses: Datenminimierung — beschränkt auf das notwendige Maß — und Speicherbegrenzung — nur so lange, wie es erforderlich ist.

Diese beiden Grundsätze sind die Fortsetzung des Wortes „erforderlich" in die Zeit hinein. Erst entscheidet es, ob Sie ein Datum haben dürfen. Dann entscheidet es, wie lange.

Was das Gesetz sagt

§ 26 Abs. 4 BDSG
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, ist auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig. Dabei haben die Verhandlungspartner Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten."
§ 26 Abs. 5 BDSG
„Der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 dargelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden."
§ 26 Abs. 6 BDSG
„Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt."
Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO
„dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung")"

So macht man es richtig

  1. Vorhandene Betriebsvereinbarungen zu Systemen heraussuchen und lesen — sie sind oft konkreter als das Gesetz.
  2. Eine Vereinbarung nicht als Freibrief lesen: Art. 88 Abs. 2 bindet auch die Verhandlungspartner.
  3. Bei neuen Systemen den Betriebsrat einbeziehen, ohne die arbeitsrechtliche Prüfung selbst zu übernehmen.
  4. Zu jeder Datenart eine Frist festlegen — Speicherbegrenzung ist die zeitliche Hälfte der Erforderlichkeit.

Was bei Missachtung droht

Datenminimierung und Speicherbegrenzung sind Grundsätze des Art. 5. Verstöße dagegen fallen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 1:36 und ist Teil des Kurses Datenschutz im Personalwesen. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.

Stand: 26.10.2026