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Lernblock · 1:17

Vier Sätze, die in jeder Marketingbesprechung fallen

Vier Sätze klingen vernünftig und sind es nicht. Je ein Satz zur Antwort — damit Sie vorbereitet in die Besprechung gehen.

Warum das wichtig ist

„Die Adresse steht doch öffentlich im Netz." — Öffentlich ist eine Zugänglichkeit, kein Zweck. Sie steht dort für Anfragen, nicht für Werbung.

„Das machen wir seit zwanzig Jahren so." — Das stimmt wahrscheinlich, und es ist kein Argument. Die Verordnung fragt nach einer Grundlage, nicht nach einer Gewohnheit.

„Das macht doch die Agentur." — Die Agentur arbeitet in Ihrem Auftrag. Verantwortlich bleibt Ihr Haus, und deshalb entscheiden Sie mit, was dort läuft.

„Es hat sich doch noch nie jemand beschwert." — Das ist bisher richtig und sagt nichts über morgen. Eine Beschwerde kostet nichts und geht nach Art. 77 direkt zur Aufsichtsbehörde.

Sie müssen in solchen Gesprächen nicht gewinnen. Es reicht, die Frage zu stellen und die Antwort aufschreiben zu lassen — damit wird aus einer Gewohnheit eine Entscheidung. Und noch ein Rat zum Ton: Gehen Sie nicht als Bremser hinein. Wer eine Kampagne haltbar macht, verhindert sie nicht — er sorgt dafür, dass sie nicht zurückgedreht werden muss.

Was das Gesetz sagt

Art. 77 Abs. 1 DSGVO
„Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde … wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt."
Art. 4 Nr. 7 DSGVO
„die natürliche oder juristische Person … die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet"

So macht man es richtig

  1. Auf „öffentlich im Netz" mit der Zweckfrage antworten, nicht mit einem Verbot.
  2. Gewohnheiten nicht bewerten, sondern nach der Grundlage fragen.
  3. Die Verantwortung nicht an die Agentur abgeben — sie arbeitet im Auftrag.
  4. Die Antwort in der Besprechung aufschreiben lassen: aus Gewohnheit wird Entscheidung.

Was bei Missachtung droht

Keiner der vier Sätze ist eine Rechtsgrundlage. Bleibt es dabei, fehlt die Rechtmäßigkeit nach Art. 6 — Rahmen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 1:17 und ist Teil des Kurses Datenschutz im Marketing. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.

Stand: 26.10.2026