Vier Sätze klingen vernünftig und sind es nicht. Je ein Satz zur Antwort — damit Sie vorbereitet in die Besprechung gehen.
„Die Adresse steht doch öffentlich im Netz." — Öffentlich ist eine Zugänglichkeit, kein Zweck. Sie steht dort für Anfragen, nicht für Werbung.
„Das machen wir seit zwanzig Jahren so." — Das stimmt wahrscheinlich, und es ist kein Argument. Die Verordnung fragt nach einer Grundlage, nicht nach einer Gewohnheit.
„Das macht doch die Agentur." — Die Agentur arbeitet in Ihrem Auftrag. Verantwortlich bleibt Ihr Haus, und deshalb entscheiden Sie mit, was dort läuft.
„Es hat sich doch noch nie jemand beschwert." — Das ist bisher richtig und sagt nichts über morgen. Eine Beschwerde kostet nichts und geht nach Art. 77 direkt zur Aufsichtsbehörde.
Sie müssen in solchen Gesprächen nicht gewinnen. Es reicht, die Frage zu stellen und die Antwort aufschreiben zu lassen — damit wird aus einer Gewohnheit eine Entscheidung. Und noch ein Rat zum Ton: Gehen Sie nicht als Bremser hinein. Wer eine Kampagne haltbar macht, verhindert sie nicht — er sorgt dafür, dass sie nicht zurückgedreht werden muss.
Keiner der vier Sätze ist eine Rechtsgrundlage. Bleibt es dabei, fehlt die Rechtmäßigkeit nach Art. 6 — Rahmen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 1:17 und ist Teil des Kurses Datenschutz im Marketing. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 26.10.2026